Das ADR 2025 ab 1. Jänner 2025 bringt Neues für die Abfallwirtschaft. Vorgesehen sind ua Änderungen bei zusammengesetzten Verpackungen. Die neue Vorschrift 4.1.1.5.3 ADR verlangt, dass Abfälle, die flüssige oder feste Stoffe enthalten, in einer Außenverpackung zusammenverpackt werden dürfen, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Die Außenverpackung muss der Verpackungsgruppe I entsprechen (Prüfung für feste Stoffe) und in der Lage sein, flüssige Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen zurückzuhalten. Es muss genügend Polstermaterial in die Außenverpackung rein, damit sich die Innenverpackungen nicht bewegen können. Bei zerbrechlichen Innenverpackungen muss zudem absorbierendes Material in die Außenverpackung. Das Beförderungspapier muss zusätzliche Angaben enthalten. Abfälle der Klassen 1,2,6.2 und 7 und Gegenstände sind von dieser Vorschrift ausgenommen.
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