Am 1. Jän­ner 2025 tra­ten zahl­rei­che Ände­run­gen der Gefahr­gut­vor­schrif­ten (ADR, RID und ADN) in Kraft. Auf­grund einer Über­gangs­vor­schrift ist es bis 30. Juni 2025 erlaubt, wei­ter­hin das ADR 2023 anzu­wen­den. Nach Ablauf einer sechs­mo­na­ti­gen Über­gangs­frist ist für den Trans­port von gefähr­li­chen Gütern auf der Stra­ße ab 1. Juli 2025 nur noch das ADR 2025 ver­pflich­tend anzu­wen­den. Im ADR 2025 wer­den ua Natri­um-Ionen-Bat­te­rien erst­mals als Gefahr­gut klas­si­fi­ziert und neue UN-Num­mern fest­ge­legt. Dies betrifft den Trans­port von Natri­um-Ionen-Bat­te­rien, sowohl ein­zeln als auch in Gerä­ten. Natri­um-Ionen-Bat­te­rien erhal­ten die UN-Num­mern 3556, 3557 und 3558. Die UN-Num­mer 3171, die bis­her Fahr­zeu­ge und Gerä­te mit Nass­bat­te­rien, Natri­um­bat­te­rien oder Natri­um­le­gie­rungs­bat­te­rien umfass­te, wird ab 2025 nur noch für die­se Bat­te­rie­ty­pen in ein­ge­bau­tem Zustand in Fahr­zeu­gen und Gerä­ten ver­wen­det. (© BSTV / Robert Wunderl)

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