Am 1. Jänner 2025 traten zahlreiche Änderungen der Gefahrgutvorschriften (ADR, RID und ADN) in Kraft. Aufgrund einer Übergangsvorschrift ist es bis 30. Juni 2025 erlaubt, weiterhin das ADR 2023 anzuwenden. Nach Ablauf einer sechsmonatigen Übergangsfrist ist für den Transport von gefährlichen Gütern auf der Straße ab 1. Juli 2025 nur noch das ADR 2025 verpflichtend anzuwenden. Im ADR 2025 werden ua Natrium-Ionen-Batterien erstmals als Gefahrgut klassifiziert und neue UN-Nummern festgelegt. Dies betrifft den Transport von Natrium-Ionen-Batterien, sowohl einzeln als auch in Geräten. Natrium-Ionen-Batterien erhalten die UN-Nummern 3556, 3557 und 3558. Die UN-Nummer 3171, die bisher Fahrzeuge und Geräte mit Nassbatterien, Natriumbatterien oder Natriumlegierungsbatterien umfasste, wird ab 2025 nur noch für diese Batterietypen in eingebautem Zustand in Fahrzeugen und Geräten verwendet. (© BSTV / Robert Wunderl)

Gefahrguttransporte: ADR 2025 ist verpflichtend ab 1. Juli 2025
