Ab 20. Juni 2024 kann das Ener­gie­kos­ten­pau­scha­le 2 für 2023 bean­tragt wer­den. Damit wer­den klei­ne Unter­neh­men nach­träg­lich noch für die hohen Ener­gie­kos­ten 2023 mit einer Pau­schal­för­de­rung kom­pen­siert. Die Ziel­grup­pe der För­de­rung bei der Ener­gie­kos­ten­pau­scha­le 2 wird gegen­über der ers­ten Pau­scha­le erwei­tert. Anspruchs­be­rech­tigt für das Ener­gie­kos­ten­pau­scha­le, das bis 8. August 2024 bei der Öster­rei­chi­schen For­schungs­för­de­rungs­ge­sell­schaft (FFG) bean­tragt wer­den kann, sind Betrie­be, die 2023 einen Jah­res­um­satz zwi­schen 10.000 Euro und 400.000 Euro erzielt haben. Der Zuschuss beträgt zwi­schen 167,5 Euro und 2685 Euro und soll nach Anga­ben des Minis­te­ri­ums inner­halb weni­ger Tage nach Antrag­stel­lung aus­ge­zahlt werden.

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