Ihr Elek­tro-Auto erhiel­ten bis­her sämt­li­che Betrie­be geför­dert. Ab sofort wer­den E‑Pkw nur mehr bei betrieb­li­cher Ver­wen­dung als E‑Fahrschulautos, E‑Taxis, E‑Car­sha­ring-Fahr­zeu­ge sowie beim Ein­satz in sozia­len Ein­rich­tun­gen geför­dert (De- mini­mis). Die För­der­hö­he beträgt 2000 Euro für Fahr­zeu­ge mit rei­nem Elek­tro­an­trieb (BEV) und Brenn­stoff­zel­le (FCEV). Zu 1000 Euro Bun­des­för­de­rung steu­ern die Auto­mar­ken wei­te­re 1000 Euro als Impor­teurs­an­teil bei (M1, N1). Prä­mi­en erhal­ten unver­än­dert E‑Zweiräder, E‑Leichtfahrzeuge, E‑Kleinbusse, leich­te E‑Nutzfahrzeuge und Lade­stel­len (Antrag nach Umset­zung). Vor der Umset­zung hin­ge­gen sind Kom­bi-Maß­nah­men (samt Mobi­li­täts­kon­zep­ten) für schwe­re E‑Nutzfahrzeuge, E‑Sonderfahrzeuge, E‑Leichtfahrzeuge, E‑Zweiräder und Lade­infra­struk­tur zu bean­tra­gen. För­de­run­gen gewäh­ren zudem EBIN (für Bus­se) und ENIN (für Nfz, Frühjahr).

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