Ver­fü­gen Lkw-Len­ker und Bus­len­ker über Wei­ter­bil­dungs-Beschei­ni­gun­gen über 35 Stun­den, kön­nen sie die Ver­län­ge­rung bzw die nächs­te Fünf­jah­res­frist ohne Frist­ver­kür­zung (bereits bis zu 18 Mona­te vor­ab) ein­tra­gen las­sen. Der FSG-Gesamt­durch­füh­rungs­er­lass sieht für die Füh­rer­schein­be­hör­den für die Frist­be­rech­nung bei der Ein­tra­gung des Codes 95 fol­gen­de Vor­ge­hens­wei­se vor: Die beim Code 95 ein­zu­tra­gen­de fünf­jäh­ri­ge Frist ist stets vom Fris­ten­de der der­zeit ein­ge­tra­ge­nen Frist zu berech­nen, sofern der Antrag nicht län­ger als 18 Mona­te vor die­sem Fris­ten­de gestellt wird. Wird der Antrag frü­her gestellt, so ist die Frist ab dem Zeit­punkt der behörd­li­chen Ent­schei­dung zu berech­nen. Schu­lungs­ver­an­stal­ter, Trans­port­un­ter­neh­men udgl mögen Len­ker dar­auf auf­merk­sam machen. Das BMK bekräf­tig­te zuletzt dass Behör­den bei der C95/D95 Frist­ver­län­ge­rung nicht den Tag der Antrag­stel­lung her­an­zie­hen dürfen.

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