Ver­kehrs­trä­ger­über­grei­fen­de Erfolge

Ein­füh­rung des elek­tro­ni­schen Fracht­briefs (eCMR)

Gefor­dert: Rati­fi­zie­rung des Zusatz­pro­to­kolls zum CMR.

Erreicht: Mit der Rati­fi­zie­rung des Zusatz­pro­to­kolls zur CMR kön­nen Öster­reichs Trans­port­un­ter­neh­men seit dem 04.11.2024 auch einen dem Fracht­brief in Papier­form gleich­ge­stell­ten digi­ta­len Fracht­brief (eCMR) verwenden.

​Erhö­hung der De-mini­mis Schwel­len­wer­te und Auf­he­bung der Beschrän­kun­gen für Kraftgüterverkehrsunternehmen

Gefor­dert: Erhö­hung der De-mini­mis Schwel­len­wer­te und Auf­he­bung der Beschrän­kun­gen für Kraftgüterverkehrsunternehmen

Erreicht: Mit Jah­res­be­ginn 2024 wur­de der all­ge­mei­ne De-mini­mis Höchst­be­trag, den ein „ein­zi­ges Unter­neh­men“ in einem Zeit­raum von drei Jah­ren pro Mit­glied­staat erhal­ten darf, von EUR 200.000 (bzw. EUR 100.000 im Stra­ßen­gü­ter­ver­kehr) auf EUR 300.000 erhöht. Stra­ßen­gü­ter­trans­port­un­ter­neh­men in der EU kön­nen ab heu­er genau­so von soge­nann­ten De-mini­mis-Bei­hil­fen pro­fi­tie­ren wie Fir­men in ande­ren Bran­chen. Bis­her durf­ten Stra­ßen­gü­ter­trans­por­teu­re nur halb so vie­le De-mini­mis-Bei­hil­fen bekom­men wie ande­re Unter­neh­men. Zudem durf­te das Geld nicht für die Anschaf­fung neu­er Lkw ver­wen­det wer­den. Die Bei­hil­fen soll­ten, so die dama­li­ge Begrün­dung, nicht dazu bei­tra­gen, dass Über­ka­pa­zi­tä­ten entstehen.

Ent­fall der Valo­ri­sie­rung der Maut­ta­ri­fe und gerin­ge­re CO2-Beprei­sung bei Maut­ta­rif 2024

Gefor­dert: Aus­set­zung der infla­ti­ons­er­höh­ten Anpas­sung der Maut­ta­ri­fe und Sen­kung der CO2-Tari­fe bei der Maut

Erreicht: Die Valo­ri­sie­rung wur­de für 2024 aus­ge­setzt. Durch den Ent­fall der Valo­ri­sie­rung ent­fällt die Infla­ti­ons­an­pas­sung der Infra­struk­tur­kos­ten­maut in der Höhe von + 8,6 % im Jahr 2024. Dies stellt eine Kos­ten­ent­las­tung für unse­re Mit­glie­der dar und schwächt die Tarif­er­hö­hung auf­grund der neu­en CO2-Bemau­tung wesent­lich ab. Außer­dem wird die CO2-Beprei­sung im Jahr 2024 nur zu 30% berück­sich­tigt. Damit wur­de erreicht, dass die EU-recht­lich vor­ge­schrie­be­ne Ein­füh­rung von CO2-Kos­ten nicht sofort zur Gän­ze ange­las­tet wer­den. Ohne die­se Erfol­ge wären die Maut­kos­ten zwi­schen 34 % und 42 % gestiegen!

Ände­rung der Abgren­zung fahrleistungsabhängige/zeitabhängige Mautpflicht

Gefor­dert: Die EU-recht­lich gebo­te­ne Ände­rung des Kri­te­ri­ums zur Abgren­zung zwi­schen fahr­leis­tungs­ab­hän­gi­ger und zeit­ab­hän­gi­ger Maut wird von uns nega­tiv beurteilt.

Erreicht: Auf­grund unse­rer Bemü­hun­gen ist eine Über­gangs­re­ge­lung (Bestand­schutz für bereits zuge­las­se­ne Fahr­zeu­ge) bis 2029 vor­ge­se­hen. Kraft­fahr­zeu­ge mit einem höchs­ten zuläs­si­gen Gesamt­ge­wicht von nicht mehr als 3,5 Ton­nen, die bereits vor dem 1.12.2023 zum Ver­kehr zuge­las­sen wor­den sind und bei denen das höchs­te zuläs­si­ge Gesamt­ge­wicht vor dem 1.12.2023 mit nicht mehr als 3,5 Ton­nen fest­ge­legt wor­den ist, gel­ten bis zum 31.1.2029 als Fahr­zeu­ge mit einer tech­nisch zuläs­si­gen Gesamt­mas­se von nicht mehr als 3,5 Tonnen.

Vor­an­trei­ben der Was­ser­stoff­mo­bi­li­tät in Österreich

Gefor­dert: Damit Was­ser­stoff im (Schwer-)Verkehr in Öster­reich eine markt­fä­hi­ge Alter­na­ti­ve wird, müs­sen sei­tens der Poli­tik die rich­ti­gen Rah­men­be­din­gun­gen gesetzt werden.

Erreicht: Eine von Deloit­te im Auf­trag des Kon­sor­ti­ums H2-Mobi­li­ty erstell­te Stu­die hat gezeigt, dass bis 2030 rund 2000 Was­ser­stoff-Lkw auf die Stra­ße gebracht wer­den kön­nen – vor­aus­ge­setzt, die Rah­men­be­din­gun­gen stimmen.

Dass bereits vie­le Unter­neh­men auf die neue Tech­no­lo­gie set­zen, zeigt die Initia­ti­ve H2-Mobi­li­ty Aus­tria, bei der auch die BSTV über die WKÖ mit an Bord ist. Hier haben sich von Ener­gie­er­zeu­gern wie etwa Ver­bund und OMV über Tech­no­lo­gie­an­bie­ter wie Magna oder AVL bis hin zu Nut­zern wie Spar, Rewe oder Post eine Rei­he von Unter­neh­men zusam­men­ge­fun­den, die bereit sind, in Was­ser­stoff zu investieren.

Finan­zi­el­le Unter­stüt­zung bei Umstieg auf E‑Mobilität

Gefor­dert: finan­zi­el­le Unter­stüt­zung der Ver­kehrs­wirt­schaft bei Umstieg auf E‑Fahrzeuge, die kos­ten­mä­ßig wesent­lich teu­rer sind als kon­ven­tio­nel­le Fahrzeuge.

Erreicht: Das För­der­pro­gramm „Emis­si­ons­freie Nutz­fahr­zeu­ge und Infra­struk­tur“ (ENIN) unter­stützt Unter­neh­men bei der Flot­ten­um­stel­lung auf nicht-fos­sil betrie­be­ne Nutz­fahr­zeu­ge sowie bei der Errich­tung der für die­se Nutz­fahr­zeu­ge erfor­der­li­chen Lade- bzw. Betan­kungs­in­fra­struk­tur. Ins­ge­samt ste­hen in Öster­reich  € 275 Mil­lio­nen für die För­de­rung emis­si­ons­frei­er Nutz­fahr­zeu­ge und deren Infra­struk­tur zur Ver­fü­gung. “Emis­si­ons­freie Bus­se und Infra­struk­tur“ – kurz EBIN – ist ein För­der­pro­gramm zur Umstel­lung von Bus­flot­ten auf emis­si­ons­freie Antrie­be, in dem ins­ge­samt € 250 Mil­lio­nen für die För­de­rung emis­si­ons­frei­er Bus­se und deren Infra­struk­tur zur Ver­fü­gung stehen.

Mobi­li­täts­mas­ter­plan der Verkehrswirtschaft

Gefor­dert: Erar­bei­tung eines Mas­ter­plans, der bedarfs­ge­rech­te Mobi­li­tät in Öster­reich unter Berück­sich­ti­gung von Kli­ma­schutz, Res­sour­cen­ef­fi­zi­enz und Ver­sor­gungs­si­cher­heit auch zukünf­tig sicherstellt.

Erreicht: Wäh­rend der Mobi­li­täts­mas­ter­plan 2030 des BMK noch in Aus­ar­bei­tung war, hat die öster­rei­chi­sche Ver­kehrs­wirt­schaft in ihrem Mobi­li­täts­mas­ter­plan Lösun­gen und kon­kre­te Maß­nah­men für den Schienen‑, Straßen‑, Was­ser- und Luft­ver­kehr sowie für die Schaf­fung opti­ma­ler Rah­men­be­din­gun­gen vor­ge­stellt: Mobi­li­täts­mas­ter­plan 2030 der Ver­kehrs­wirt­schaft. In die Umset­zung des Mobi­li­täts­mas­ter­plans 2030 des BMK, der im Juli 2021 prä­sen­tiert wur­de, und ins­be­son­de­re in die Erstel­lung des Mas­ter­plans Güter­ver­kehr, flie­ßen nun auch die Vor­schlä­ge der Ver­kehrs­wirt­schaft ein. Auch im Regie­rungs­pro­gramm 2025 fin­det sich das grund­sätz­li­che Bekennt­nis zum Mas­ter­plan Güter­ver­kehr wieder.

Fahr­schu­len

B‑Fahrlehrer: Sofort ein­satz­be­reit und Aufstiegsmöglichkeiten

Gefor­dert: Neue Fahr­leh­rer­aus­bil­dung für die KFZ-Klas­se B

Erreicht: Die 41. KFG-Novel­le ent­hält eine neue B‑Fahrlehrerausbildung. Die neu­en Fahr­leh­rer sind bei Beob­ach­tungs­fahr­ten und bei beglei­ten­den Schu­lun­gen, theo­re­ti­schen Ein­wei­sun­gen, prak­ti­schen Per­fek­ti­ons­schu­lun­gen, Per­fek­ti­ons­fahr­ten und bei der AM Pra­xis-Aus­bil­dung ein­setz­bar. Nach zwei Jah­ren kann der B‑Fahrlehrer zum Fahr­schul­leh­rer aufsteigen.

Fle­xi­ble­re und pra­xis­ori­en­tier­te­re neue Fahrlehrausbildung

Gefor­dert: Moder­ni­sie­rung der Fahrlehrausbildung

Erreicht: Die  neue Aus­bil­dung der Fahr­leh­rer und Fahr­schul­leh­rer konn­te in der 41. KFG-Novel­le umge­setzt wer­den. Sie ent­hält mehr Schu­lun­gen am Fahr­zeug und ange­hen­de Fahr­leh­rer ver­die­nen künf­tig nach einer prak­ti­schen und theo­re­ti­schen Ein­gangs­schu­lung ihr ers­tes Ein­kom­men schon nach zwei Mona­ten (nach neu ein­ge­führ­ter Com­pu­ter­prü­fung zum Fahr­lehr­as­sis­ten­ten). Davor  ver­dien­ten sie erst­mals mit der erfolg­rei­chen Lehr­be­fä­hi­gungs­prü­fung nach einem hal­ben Jahr. Die neue Fahr­leh­rer­aus­bil­dung ist deut­lich fle­xi­bler, pra­xis­nä­her und attrak­ti­ver. Damit will der Fach­ver­band dem Fach­kräf­te­man­gel in der Bran­che begeg­nen. Die neue Fahr­leh­rer­aus­bil­dung trat  am 1. Jän­ner 2024 in Kraft .

Ein­füh­rung einer ver­pflich­ten­den Wei­ter­bil­dung für Fahrlehrer

Gefor­dert: Wei­ter­bil­dung für Fahrlehrer

Erreicht: Fahr­leh­rer sind künf­tig up-to-date hin­sicht­lich Elek­tro­mo­bi­li­tät, Assis­tenz­sys­te­me und siche­rem Fahr­ver­hal­ten im Ver­kehr. Fahr­leh­rer müs­sen künf­tig regel­mä­ßig Wei­ter­bil­dungs­schu­lun­gen im Aus­maß von 16 UE inner­halb von 4 Jah­ren besu­chen. Wird die­se Wei­ter­bil­dung nicht zeit­ge­recht absol­viert, geht mit Stich­tag die Unter­richts­be­rech­ti­gung ver­lo­ren. Ver­an­stal­tun­gen zur Wei­ter­bil­dung des Fahr­schul­per­so­nals dür­fen die Aka­de­mien selbst sowie der Fach­ver­band anbieten

Stär­kung der Elek­tro­mo­bi­li­tät in Fahrschulen

Gefor­dert: Ver­ein­fach­te Auf­he­bung der Auto­ma­tik­be­schrän­kung (Code 78). Dadurch sol­len Fahr­schü­ler bereits wäh­rend der Fahr­schul­aus­bil­dung ver­stärkt mit der E‑Autos ver­traut gemacht werden.

Erreicht: Die EU-Füh­rer­schein­richt­li­nie ent­hält künf­tig eine Rege­lung , um Besit­zern von „Auto­ma­tik­füh­rer­schei­nen“ die Prü­fungs­hür­de zum Len­ken von Schalt­fahr­zeu­gen zuer­spa­ren, wenn die­se sie­ben Fahr­stun­den mit einem Fahr­zeug mit Schalt­ge­trie­be absol­vie­ren. So sol­len auch jun­ge Men­schen bereits in der Fahr­schu­le ver­mehrt mit Elek­tro­au­tos bzw. Auto­ma­tik­fahr­zeu­gen ver­traut gemacht werden.

Logistik/Spedition

Inte­gra­ti­on Lehr­be­ruf auf der Platt­form Playmit

Gefor­dert: Ver­bes­se­rung der Kom­mu­ni­ka­ti­on über Mög­lich­kei­ten und Kar­rie­re­we­ge über bestehen­de Lehr­be­ru­fe im Speditionsbereich

Erreicht: Inte­gra­ti­on auf der Platt­form Play­mit und Infor­ma­ti­on über den Beruf in Form eines 360 Grad Vide­os. Schaf­fung einer neu­en Spe­di­ti­ons­ur­kun­de mit 120 Fra­gen zu 6 The­men (Geo­gra­fie, Luft­fracht, See­fracht, Bahn­trans­port, Stra­ßen­trans­port und Lage­rung) mit Mul­ti­ple-Choice-Ant­wor­ten, wodurch inter­es­sier­te Jugend­li­che Erst­in­for­ma­tio­nen zur Spe­di­ti­ons­bran­che erhalten.

Zuord­nung der Befä­hi­gungs­prü­fung für das regle­men­tier­te Gewer­be der Spe­di­teu­re ein­schließ­lich Trans­port­agen­ten zur NQR – Stu­fe VI

Gefor­dert: Gefor­dert wur­de eine Zuord­nung der Spe­di­ti­ons­be­fä­hi­gungs­prü­fung in den NQR Stu­fe 6.

Erreicht: Die­se For­de­rung wur­de erreicht und damit die hohen Ansprü­che rea­li­täts­ge­treu abgebildet.

Erstel­lung von Mus­ter­for­mu­la­ren für die Zoll­voll­macht bei Ver­tre­tung in Zollangelegenheiten

Gefor­dert: Gefor­dert wur­de die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von ein­heit­li­chen, stan­dar­di­sier­ten Mus­tern einer Zoll­voll­macht, da gera­de die­se für klei­ne­re Unter­neh­men sehr hilf­reich wären.

Erreicht: Die gefor­der­ten Mus­ter wur­den erstellt und befin­den sich auf der Fachverbandshomepage.

Gewer­be­recht Spe­di­ti­ons– und Trans­port­agen­ten­ver­ord­nung – Beur­tei­lung der Ein­schlä­gig­keit der bis­he­ri­gen Tätig­kei­ten durch das BM für Arbeit und Wirtschaft

Gefor­dert: In der Pra­xis wird in Bezug auf die Spe­di­teur- und Trans­port­agen­ten-Ver­ord­nung der Begriff „Ein­schlä­gig­keit“ auf­grund unter­schied­li­cher Erwar­tungs­hal­tun­gen und der kom­ple­xen Mate­rie oft falsch aus­ge­legt, was dazu führt, dass die Vor­ga­ben des § 18 Abs 3 GewO 1994 zur Ein­schlä­gig­keit nicht erfüllt werden.

Erreicht: Der Fach­ver­band defi­nier­te im Zuge einer Arbeits­grup­pe Tätig­kei­ten, die aus unse­rer Sicht geeig­net sind nach­zu­wei­sen, dass die Erfah­run­gen und Kennt­nis­se bestehen, die zur selbst-stän­di­gen Aus­übung des betref­fen­den Gewer­bes erfor­der­lich sind. Die­se Infor­ma­ti­on wur­de den Län­der­be­hör­den zur Ver­fü­gung gestellt.

Luft­fahrt

Reduk­ti­on von Flug­ver­bots­zo­nen für Drohnen

Gefor­dert: Eine Aus­deh­nung der Ein­satz­mög­lich­kei­ten für Drohnen.

Erreicht: Mit der Novel­lie­rung der Ver­ord­nung der Luft­ver­kehrs­re­geln konn­te eine lang gefor­der­te Reduk­ti­on von Flug­ver­bots­zo­nen für Droh­nen erreicht werden.

Ermög­li­chung des Betriebs von Ret­tungs­hub­schrau­bern außer­halb der Betriebs­zei­ten von Flugplätzen

Gefor­dert: Ermög­li­chung des Betriebs von Ret­tungs­hub­schrau­bern außer­halb der Betriebszeiten.

Erreicht: Durch die Ein­füh­rung des § 74a im Luft­fahrt­ge­setz kön­nen Ret­tungs­hub­schrau­ber nun auch außer­halb der regu­lä­ren Betriebs­zei­ten star­ten und lan­den. Dies ermög­licht eine schnel­le­re und fle­xi­ble­re Reak­ti­on auf medi­zi­ni­sche Not­fäl­le rund um die Uhr.

Öffent­li­cher Verkehr

Auf­nah­me von Buslenker:innen in die Mangelberufsliste

Gefor­dert: Auf­nah­me des Berufs Buslenker:in in die Lis­te der Mangelberufe.

Erreicht: Seit dem 1. Janu­ar 2024 wur­de der Beruf des Bus­len­kers in die Man­gel­be­rufs­lis­te 2024 (Fach­kräf­te-VO 2024, BGBl. II/439/2023)  auf­ge­nom­men. Gleich­zei­tig wur­de auch das Aus­län­der­be­schäf­ti­gungs­ge­setz (BGB. I/175/2023) geän­dert und die D95-Füh­rer­schein­aus­bil­dung als Berufs­aus­bil­dung anerkannt.

Per­so­nen­be­för­de­rung (Bus­se, Pkw, Schiff)

Neu­er Gesamt­ver­trag zur Kran­ken­be­för­de­rung mit Taxis ab 01.01.2024

Gefor­dert: Bun­des­ein­heit­li­che Rege­lung für Kran­ken­be­för­de­rung mit Taxi (ohne sani­täts­dienst­li­che Versorgung)

Erreicht: Ab 01.01.2024 wird die Kran­ken­be­för­de­rung (ohne sani­täts­dienst­li­che Ver­sor­gung) mit­tels Taxi erst­mals bun­des­ein­heit­lich. Die seit Mit­te 2022 lau­fen­den Ver­hand­lun­gen mit der ÖGK, in denen das gemein­sa­me Ziel ver­folgt wur­de, ein qua­li­täts­ge­si­cher­tes, nach­hal­ti­ges und auf öko­no­mi­schen Grund­sät­zen basie­ren­des Kran­ken­be­för­de­rungs­we­sen zu för­dern, wur­den erfolg­reich abge­schlos­sen. Mit der Ver­la­ge­rung von Kran­ken­trans­por­ten, bei denen auf­grund des Gesund­heits­zu­stan­des des Ver­si­cher­ten kei­ne sani­täts­dienst­li­che Betreu­ung not­wen­dig ist, wird eine zweck­mä­ßi­ge Ver­sor­gung im Trans­port­be­reich für die Anspruchs­be­rech­tig­ten bei gleich­zei­ti­ger Ent­las­tung der Blau­licht­or­ga­ni­sa­tio­nen erreicht. Damit kann der best­mög­li­che Ein­satz vor­han­de­ne Finanz­mit­tel und eine wohn­ort­na­he Ver­sor­gung der Ver­si­cher­ten sicher­ge­stellt werden.

Schü­ler­be­för­de­rung mit Bus­sen und Pkw

Erhö­hung der Tari­fe für Schü­ler­ge­le­gen­heits­ver­keh­re mit PKWs und Bus­sen um 22 Mio Euro

Gefor­dert: Erhö­hung der Tari­fe für Schülergelegenheitsverkehre

Erreicht: Erhö­hung der Tari­fe für Schü­ler­ge­le­gen­heits­ver­keh­re im SJ 2023/24 um 22 Mio. Euro2023/24 + Ver­bes­ser­te Rah­men­be­din­gun­gen ab Sep­tem­ber 2023

In den Ver­hand­lun­gen über die Tari­fe 2023/24 ist es gelun­gen, einen nach­hal­ti­gen Bei­trag für die Finan­zie­rung der Schü­ler­frei­fahrt im Gele­gen­heits­ver­kehr zu errei­chen. Für das Schul­jahr 2023/24 erfolgt neben einer Valo­ri­sie­rung der Tari­fe um 7 % (das ent­spricht rund 7 Mil­lio­nen Euro) zusätz­lich eine außer­or­dent­li­che Anpas­sung ab dem Schul­jahr 2023/24 im Aus­maß von 15 Mil­lio­nen Euro. Das ent­spricht einer Gesamt­erhö­hung in Rela­ti­on zum Vor­jahr um mehr als 22 %.

Im Zuge der umfas­sen­den Tarif­re­form wur­de neben der Erhö­hung der Kilo­me­ter­ta­ri­fe auch der Pau­schal­ta­rif bei Beför­de­run­gen von drei bis vier Kin­dern abge­schafft; somit erfolgt die Ver­gü­tung für drei bis vier Kin­der zum vol­len Kilo­me­ter­ta­rif. Außer­dem wird die Ver­gü­tung für ech­te Leer­fahr­ten erhöht: Leer­fahr­ten, die ein von außer­halb der Schul­ge­mein­de zufah­ren­des Fahr­zeug absol­vie­ren muss, wur­den bis­her mit 60 Pro­zent des Kilo­me­ter­ta­rifs ver­gü­tet. In Zukunft wer­den ech­te Leer­fahr­ten mit 80 Pro­zent des Kilo­me­ter­ta­rifs ver­gü­tet. Zusätz­lich wird ein Zuschlag für All­rad­fahr­zeu­ge auf Berg­stre­cken ein­ge­führt. Die Pro-Kopf-Ober­gren­ze für nicht behin­der­te Schü­ler wird auf Euro 4.000,- bzw. für behin­der­te Schü­ler auf Euro 8.000,- für die Hin- und Rück­fahrt erhöht.

Durch die Erhö­hung der Tari­fe wer­den die Kos­ten für den Schü­ler­ver­kehr bes­ser abge­deckt. Damit wird ein bedeut­sa­men Bei­trag geleis­tet, um auch jenen her­aus­for­dern­den Fäl­len von Schü­ler­be­för­de­run­gen, die wirt­schaft­lich nur noch sehr schwer dar­stell­bar waren, ent­ge­gen­zu­wir­ken. Falls es den­noch auf­grund spe­zi­fi­scher Ein­zel­fall­kon­stel­la­tio­nen nicht aus­zu­schlie­ßen ist, Zuzah­lun­gen zu bean­tra­gen, muss auch wei­ter­hin der Weg zu den schul­erhal­ten­den Gemein­den gesucht wer­den, um in die­sen Fäl­len eine Finan­zie­rungs­lö­sung zu finden.

Auto­bus­se und Reisebusse

Eige­ne Bus­maut­ka­te­go­rie ab 1.1.2025 erreicht

Gefor­dert: Seit vie­len Jah­ren for­dert die Bus­bran­che eine für eine dif­fe­ren­zier­te Betrach­tung von Bus­sen im öster­rei­chi­schen Maut­sys­tem. Immer wie­der haben wir dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Maut­ta­ri­fe auf die ver­kehrs­po­li­ti­sche Bedeu­tung von Bus­sen kei­ne Rück­sicht nehmen.

Erreicht: Ab 1.1.2025 wird für Bus­se eine eige­ne Bus­maut­ka­te­go­rie geschaf­fen. Der CO₂-Kos­ten­an­teil des Maut­ta­rifs wird um 25% rabat­tiert. Da die ASFI­NAG erst im Lau­fe des Jah­res 2024 alle GO-Boxen für Bus­se ein­deu­tig mit Hil­fe der Bus­un­ter­neh­men iden­ti­fi­zie­ren wird (lt. ASFI­NAG fah­ren bis jetzt auch sehr vie­le LKWs mit GO-Boxen für Bus­se, da bei die­sen die Ach­sen nicht ver­stellt wer­den kön­nen), star­tet die Bus­maut­ka­te­go­rie erst mit 1.1.2025. Nur GO-Boxen für Bus­se erhal­ten den Rabatt. Damit wird es aber auch erst­mals mög­lich sein, das Maut­sys­tem unab­hän­gig von ande­ren poli­ti­schen Vor­ga­ben für Bus­se wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Wir sehen die CO₂-Rabat­tie­rung jeden­falls erst als Anfang!

EBIN auch für KMUs verfügbar

Gefor­dert: Anpas­sung der Aus­schrei­bungs­be­din­gun­gen von EBIN („Emis­si­ons­freie Bus­se und Infra­struk­tur“) für KMU-Busunternehmen

Erreicht: Bei den ers­ten Aus­schrei­bun­gen wur­den nur Pro­jek­te mit min­des­tens 3 Bus­sen geför­dert. Die­se Min­dest­pro­jekt­grö­ße wur­de ersatz­los gestri­chen. Die Ein­rei­chung ist bereits ab einem Bus möglich.

EU – Ver­pflich­ten­de Ein­füh­rung des intel­li­gen­ten Fahr­ten­schrei­bers 2 (Smart Tacho 2) – Ver­län­ge­rung der Toleranzfristen

Gefor­dert: Seit dem 21. August 2023 müs­sen neu zuge­las­se­ne Nutz­fahr­zeu­ge mit dem Smart Tacho 2 aus­ge­stat­tet sein. Auf­grund erheb­li­cher Ver­zö­ge­run­gen bei der Ver­füg­bar­keit der neu­en Smart Tacho 2‑Geräte kann eine gro­ße Zahl neu­er Lkw und Rei­se­bus­se nicht recht­zei­tig aus­ge­rüs­tet werden.

Erreicht: Gemein­sa­mes Schrei­ben mit der IRU an EU-Kom­mis­sa­rin Adi­na Vălean, Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat Schon­frist bis Ende 2023 für neu zuge­las­se­ne Lkw und Rei­se­bus­se vor­ge­schla­gen, wäh­rend die­ser Schon­frist die Fahr­zeu­ge noch mit SMT1 aus­ge­rüs­tet wer­den kön­nen, was sowohl für den natio­na­len als auch für den inter­na­tio­na­len Ver­kehr gilt. Die Kom­mis­si­on emp­fiehlt den Mit­glied­staa­ten außer­dem, den Unter­neh­men eine Frist bis zum 18. August 2025 ein­zu­räu­men, um schwe­re Nutz­fahr­zeu­ge, die zwi­schen dem 21. August 2023 und dem 31. Dezem­ber 2023 zuge­las­sen wer­den, mit SMT2-Gerä­ten nachzurüsten.

Defi­ni­ti­on „Lini­en­stre­cke“ durch EuGH

Gefor­dert: Klar­stel­lung zur Aus­le­gung des Begriffs “Lini­en­stre­cke” durch EuGH

Erreicht: Der EuGH hat nicht nur den Begriff “50 km Lini­en­stre­cke” ein­deu­tig defi­niert („Eine bestimm­te, die­se Ent­fer­nung nicht über­schrei­ten­de Ver­kehrs­stre­cke, die einen Aus­gangs­punkt mit einem Bestim­mungs­ort ver­bin­det und gege­be­nen­falls zuvor fest­ge­leg­te Zwi­schen­hal­te zum Auf­neh­men und Abset­zen von Fahr­gäs­ten bedient“), son­dern auch die Fra­ge, wel­ches Recht bei gemisch­ten Ver­keh­ren (LV- über und unter 50km) anzu­wen­den ist beant­wor­tet (Eine gemisch­te Nut­zung (also wenn LV über und unter 50km durch­ge­führt wer­den) führt nicht dazu, dass die VO 561/2006 für den gesam­ten LV des Unter­neh­mens gilt. Die­se VO gilt nur, wenn die­se Stre­cken mehr als 50 km betragen.

Neu­es Berufs­bild für die öster­rei­chi­sche Bus­bran­che „Wer­de jetzt Busfahrer:in”

Gefor­dert: Der Man­gel an Bus­fah­rern in Öster­reich hat mehr als eine Ursa­che. Ein nicht von der Hand zu wei­sen­der Grund für den Fah­rer­man­gel ist das Image des Beru­fes. Es wird als nicht aus­rei­chend posi­tiv beschrieben.

Erreicht: Um die­se “Mit-Ursa­che” des Fah­rer­man­gels von Grund auf zu lösen, haben wir in einer Arbeits­grup­pe gemein­sam mit unse­rer Agen­tur („Ger­hard Nagl — Bera­tungs­agen­tur für Bus­tou­ris­tik“) das Berufs­bild neu gestal­tet. Der Sinn eines aus­for­mu­lier­ten Berufs­bil­des ist es, eine kla­re und trans­pa­ren­te Beschrei­bung eines Berufs zu geben. Es soll einer­seits dem in Fra­ge kom­men­den Per­so­nen­kreis, aber auch den Bus­un­ter­neh­men selbst, sowie der Öffent­lich­keit (Poli­tik, Pres­se) einen Über­blick über die Auf­ga­ben, Anfor­de­run­gen und Ent­wick­lungs­mög­lich­kei­ten in die­sem Beruf bieten.

Auf­nah­me von Buslenker:innen in die Mangelberufsliste

Gefor­dert: Auf­nah­me des Berufs Buslenker:in in die Lis­te der Mangelberufe.

Erreicht: Seit dem 1. Janu­ar 2024 wur­de der Beruf des Bus­len­kers in die Man­gel­be­rufs­lis­te 2024 (Fach­kräf­te-VO 2024, BGBl. II/439/2023)  auf­ge­nom­men. Gleich­zei­tig wur­de auch das Aus­län­der­be­schäf­ti­gungs­ge­setz (BGB. I/175/2023) geän­dert und die D95-Füh­rer­schein­aus­bil­dung als Berufs­aus­bil­dung anerkannt.

Schiff­fahrt

Erar­bei­tung Akti­ons­pro­gramm Donau 2030

Gefor­dert: Ver­tre­tung der Inter­es­se der Schiff­fahrt im Rah­men der Erar­bei­tung des Aktionsprogramms

Erreicht: Die Inter­es­sen, Per­spek­ti­ven und Not­wen­dig­kei­ten für die Bin­nen­schiff­fahrt im Güter- und Per­so­nen­ver­kehrs­be­reich wur­den ein­ge­bracht und ent­spre­chend berück­sich­tigt. Das Akti­ons­pro­gramm Donau 2030 wur­de im April 2023 veröffentlicht.

Moder­ni­sie­rung des Lehr­be­rufs „Bin­nen­schiff­fahrt“

Gefor­dert: Mit dem Inkraft­tre­ten der Richt­li­nie (EU) 2017/2397 über die Aner­ken­nung von Berufs­qua­li­fi­ka­tio­nen in der Bin­nen­schiff­fahrt, wur­de es not­wen­dig die bestehen­de Aus­bil­dungs­ord­nung für den Lehr­be­ruf Binnenschiffer/Binnenschifferin die­ser Richt­li­ne anzu­pas­sen. Mit der Richt­li­nie wird ein har­mo­ni­sier­tes Sys­tem zur Aner­ken­nung von Berufs­qua­li­fi­ka­tio­nen fest­ge­legt, wel­ches für alle Mit­glie­der einer Decks­mann­schaft gilt, die auf den Bin­nen­was­ser­stra­ßen der Euro­päi­schen Uni­on arbei­ten, um ihnen den Ein­satz in der gesam­ten EU zu ermöglichen.

Erreicht: Das Lehr­be­rufs­pa­ket 1/2021 ist am 1. Mai 2021 in Kraft getre­ten. Die Bin­nen­schiff­fahrt-Aus­bil­dungs­ord­nung wur­de novelliert.

Aner­ken­nung Ukrai­ni­scher Dokumente

Gefor­dert: Ver­län­ge­rung der Aner­ken­nung ukrai­ni­scher Dokumente

Erreicht: Die Gül­tig­keit von ukrai­ni­schen Doku­men­ten, die seit dem 24.02.2022 abge­lau­fen ist, wur­de  auto­ma­tisch ver­län­gert. Schiff­fahrts­un­ter­neh­men, die ukrai­ni­sche Besat­zungs­mit­glie­der beschäf­ti­gen, wur­den infor­miert, dass die ukrai­ni­schen Behör­den die Gül­tig­keit abge­lau­fe­ner Befä­hi­gungs­nach­wei­se ver­län­gert haben und die­se Doku­men­te in Öster­reich wei­ter­hin aner­kannt werden.

Schie­nen­bah­nen

Ver­bes­se­run­gen mit der Eisenbahngesetz-Novelle

Gefor­dert: Kon­kre­ti­sie­run­gen zum Stand der Technik

Erreicht: Der Nach­weis des Stan­des der Tech­nik wird auf­grund des neu­en Geset­zes­tex­tes jeden­falls dann als erwie­sen ange­se­hen wer­den, wenn im Zuge eines Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens die Ein­hal­tung der aner­kann­ten Regeln der Tech­nik nach­ge­wie­sen wird. Unter den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik sind die in Fra­ge kom­men­den tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen für die Inter­ope­ra­bi­li­tät (TSI) bzw. die in die­sen ange­führ­ten euro­päi­schen Nor­men zu ver­ste­hen sowie – falls kei­ne TSI Anwen­dung fin­den – die natio­na­len Vor­schrif­ten und har­mo­ni­sier­ten euro­päi­schen Normen.

Gefor­dert: Besei­ti­gung der EU-wid­ri­gen Bestim­mun­gen zur Bestel­lung eines Betriebs­lei­ters und des­sen Geneh­mi­gung durch die Behörde

Erreicht: Ent­fall der Ver­pflich­tung zur Bestel­lung eines Betriebs­lei­ters und des­sen Geneh­mi­gung für sol­che Eisen­bahn­un­ter­neh­men, die ein dem EisbG ent­spre­chen­des Sicher­heits­ma­nage­ment­sys­tem ein­ge­führt haben.

Gefor­dert: Maß­nah­men betr. Ver­sor­gungs­si­cher­heit Euro­pas, Aus­las­tung der Schie­nen­in­fra­struk­tur und Errei­chung der EU-Kli­ma­zie­le, insb. im Hin­blick auf die bereits ange­kün­dig­ten mehr­mo­na­ti­gen Stre­cken­sper­ren in Deutsch­land 2026 und 2027

Erreicht: Ein­füh­rung eines Kapa­zi­täts­mo­dells: Dies ermög­licht Kon­troll­be­hör­den, Kon­flik­te zwi­schen Bestel­lun­gen so zu lösen, dass Kapa­zi­tä­ten mög­lichst effek­tiv genutzt wer­den kön­nen. Zum einen soll im Fall einer hohen Aus­las­tung der öster­rei­chi­schen Eisen­bahn­in­fra­struk­tur, die sich etwa auf­grund von Stre­cken­sper­ren im Aus­land erge­ben kann, schnel­ler und geziel­ter gehan­delt wer­den kön­nen und zum ande­ren der inte­gra­le Takt­fahr­plan abge­si­chert wer­den, insb. im Hin­blick auf Seitenstrecken.

Gefor­dert: Rechts­si­cher­heit, dass für den Betrieb auf Anschluss­bah­nen geneh­mig­te Trieb­fahr­zeu­ge kei­ne wei­te­re Geneh­mi­gung für deren Betrieb auf der Eisen­bahn des anschluss­ge­ben­den Eisen­bahn­un­ter­neh­mens bis zur und von der Stel­le für not­wen­dig ist, an der Güter­wa­gen vom Anschluss­bahn­un­ter­neh­men über­ge­ben bzw. über­nom­men werden.

Erreicht: Rechts­ver­bind­li­che Klar­stel­lung (§ 32 Abs 3 EisbG), dass detail­lier­te ver­trag­li­che Rege­lun­gen zwi­schen den betrof­fe­nen Eisen­bahn­un­ter­neh­men für den Zugang des Anschluss­bahn­un­ter­neh­mens auf die anschluss­ge­ben­de Eisen­bahn aus­rei­chend sind und es kei­ner wei­te­ren Geneh­mi­gung bedarf. Dies vor allem auch im Hin­blick auf die dem anschluss­ge­ben­den Eisen­bahn­un­ter­neh­men oblie­gen­den Ver­pflich­tun­gen nach § 19 Abs. 1 und 2 EisbG. Die­se ver­trag­li­chen Rege­lun­gen stel­len unter ande­rem sicher, dass vor dem ers­ten Ein­satz des Anschluss­bahn-Trieb­fahr­zeu­ges des­sen Ver­träg­lich­keit mit der Eisen­bahn des anschluss­ge­ben­den Eisen­bahn­un­ter­neh­mens geprüft und doku­men­tiert wird und sie legen auch fest, wie und in wel­chen Eisen­bahn­be­rei­chen des anschluss­ge­ben­den Eisen­bahn­un­ter­neh­mens das Anschluss­bahn-Trieb­fahr­zeug betrie­ben wer­den darf.

Gefor­dert: Ein­rich­tung eines Anschlussbahnverzeichnisses

Erreicht: Mit der EisbG-Novel­le erfolgt der Start­schuss für ein Ver­zeich­nis für Anschluss­bah­nen, das einen bes­se­ren Über­blick über bereits bestehen­de Ange­bo­te ermög­li­chen und die gemein­sa­me Nut­zung von Anschluss­bah­nen durch meh­re­re Unter­neh­men begüns­ti­gen soll.

Ver­län­ge­rung der Über­prü­fungs- und Aus­füh­rungs­frist bei Eisenbahnkreuzungen

Gefor­dert: Kos­ten­re­duk­ti­on durch eine Ver­län­ge­rung der Über­prü­fungs- und Aus­füh­rungs­frist bei Eisenbahnkreuzungen

Erreicht: In der Novel­le der Eisen­bahn­kreu­zungs­ver­ord­nung (Okto­ber 2023) konn­te eine Ver­län­ge­rung der Über­prü­fungs­frist (bis Sep­tem­ber 2029) und eine Ver­län­ge­rung der Aus­füh­rungs­frist (bis Sep­tem­ber 2034) jeweils um 5 Jah­re erzielt werden.

Mus­ter-Bran­chen­re­gel­wer­ke für Eisenbahnverkehrsunternehmen

Gefor­dert: Ein­heit­li­che Mus­ter-Regel­wer­ke für Eisen­bah­nen und Redu­zie­rung des Auf­wan­des für unse­re Mitglieder

Erreicht: In Exper­ten-Arbeits­grup­pen des Fach­ver­ban­des wer­den Mus­ter-Bran­chen-Regel­wer­ke, wie z.B. das Mus­ter-Bran­chen-Regel­werk 31 (BR-RW 31) oder das BR-RW 16 für Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men erstellt. Die­se die­nen als Mus­ter­vor­la­ge und kön­nen von den Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men von der Home­page des Fach­ver­bands (www.schienenbahnen.at) her­un­ter­ge­la­den und — an die jewei­li­gen Bedürf­nis­se adap­tiert — ver­wen­det werden.

Eisen­bahn­be­trieb­li­che-Unter­la­gen

Gefor­dert: Erstel­lung von Mus­ter-Regel­bü­chern für Berufs­grup­pen mit sicher­heits­kri­ti­schen Auf­ga­ben bei Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men, da mit der Umset­zung der neu­en TSI OPE eine Auf­tren­nung der Regel­wer­ke für Eisen­bahn­in­fra­struk­tur- und Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men not­wen­dig ist.

Erreicht: Aus­ar­bei­tung und Aktua­li­sie­rung von Mus­ter-Bran­chen­re­gel­bü­chern als zusätz­li­che Ser­vice­leis­tung des Fach­ver­bands (www.schienenbahnen.at) für sei­ne Mit­glie­der im Rah­men einer neu ein­ge­rich­te­ten Arbeitsgruppe.

Aus­nah­men und Erleich­te­run­gen bei den Fahr­gast­rech­ten im Eisenbahnverkehr

Gefor­dert: Kein Gold Pla­ting bei der Anpas­sung der natio­na­len Rege­lun­gen auf­grund der neu­en Ver­ord­nung (EU) 2021/782 über die Rech­te und Pflich­ten der Fahr­gäs­te im Eisenbahnverkehr.

Erreicht:       

  • Wei­ter­gel­tung der Aus­nah­me­be­stim­mun­gen für den Stadt‑, Vor­ort- und Regio­nal­ver­kehr (im Sin­ne der Ver­ord­nung (EU) 2021/782)
  • Befris­te­te Aus­nah­me für die Pflicht zur Wei­ter­ga­be von Echtzeitdaten
  • Kei­ne Ent­schä­di­gungs­pflicht in Fäl­len von höhe­rer Gewalt, wie z.B. extre­me Wit­te­rungs­be­din­gun­gen, gro­ße Natur­ka­ta­stro­phen, Kabel­dieb­stahl, Sabo­ta­ge u.ä.
  • Erfolg­reich abge­wehrt! — Par­tei­stel­lung der Agen­tur für Pas­sa­gier- und Fahr­gast­rech­te in Ver­wal­tungs­straf­ver­fah­ren konn­te ver­hin­dert werden.

Mit­tel­fris­ti­ges Inves­ti­ti­ons­pro­gramm für regio­na­le Privatbahnen

Gefor­dert: Sicher­stel­lung der not­wen­di­gen Mit­tel für die drin­gend not­wen­di­gen Inves­ti­tio­nen der Pri­vat­bahn-Infra­struk­tu­ren; glei­che Rah­men­be­din­gun­gen bei der Infra­struk­tur­fi­nan­zie­rung für bun­des­ei­ge­ne Unter­neh­men und regio­na­le Privatbahnen.

Erreicht: Es gab eine Eini­gung über die MIP-Mit­tel des Bun­des. Die Inves­ti­ti­ons­mit­tel für die regio­na­len Pri­vat­bahn­in­fra­struk­tu­ren konn­ten ver­vier­facht wer­den. Für den Zeit­raum 2021 bis 2025 stellt der Bund rund 800 Mio. Euro zur Ver­fü­gung, die von den Bun­des­län­dern ver­dop­pelt werden.

Auf­nah­me von eisen­bahn­spe­zi­fi­schen Beru­fen in die Mangelberufsliste

Gefor­dert: Auf­nah­me von eisen­bahn­spe­zi­fi­schen Beru­fen in die Lis­te der Mangelberufe.

Erreicht: Bereits mit dem BGBl. II/439/2023 (Fach­kräf­te-VO 2024)  wur­den eisen­bahn­spe­zi­fi­sche Beru­fe in die Man­gel­be­rufs­lis­te auf­ge­nom­men. Dazu gehö­ren bspw. Triebfahrzeugführer:innen, Zugführer:innen, Zugschaffner:innen, Gleisbauer:innen sowie Bahn­be­ru­fe ande­rer Art. Die­se fin­den sich auch in der Fach­kräf­te-VO 2025 wie­der (BGBl. II Nr. 421/2024).

För­der­pro­gramm „Schie­nen­gü­ter­ver­kehr 2023–2027“

Gefor­dert: Fort­set­zung des För­der­pro­gramms für den Schienengüterverkehr

Erreicht: Gegen­stand der För­de­rung „Schie­nen­gü­ter­ver­kehr 2023–2027“ ist die Erbrin­gung von Schie­nen­gü­ter­ver­kehrs­leis­tun­gen in den Pro­duk­ti­ons­for­men des Ein­zel­wa­gen­ver­kehrs, des unbe­glei­te­ten Kom­bi­nier­ten Ver­kehrs oder der Rol­len­den Land­stra­ße in Form eines nicht rück­zahl­ba­ren Zuschusses.

För­de­rung von Anschlussbahnen

Gefor­dert: Sowohl die Errich­tung als auch die Erhal­tung von Anschluss­bah­nen muss wei­ter­hin ein öffent­li­ches Inter­es­se dar­stel­len und bedarfs­ge­recht zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Erreicht: Im Zeit­raum 2023 bis 2027 wer­den Inves­ti­tio­nen in Anschluss­bahn­an­la­gen sowie in nicht­dis­kri­mi­nie­rend betrie­be­ne, inter­mo­da­le Umschlags­an­la­gen vom BMVIT geför­dert. Kon­kret geht es um den Neu­bau und die Erwei­te­rung von Anschluss­bah­nen und Ter­mi­nals sowie Bestands­in­ves­ti­tio­nen im ASB-Bereich. Ein­rei­chun­gen kön­nen wäh­rend des gesam­ten Jah­res getä­tigt wer­den. Die jähr­li­chen mög­li­chen För­de­run­gen wer­den auf 13 Mio. € aufgestockt.

Ein­zel­wa­gen-För­de­rung auf Bundesländerebene

Gefor­dert: Wei­te­re Maß­nah­men zur Attrak­ti­vie­rung des Einzelwagenverkehrs.

Erreicht: Nie­der­ös­ter­reich stellt bis 2026 ins­ge­samt € 2 Mio. für den Güter­trans­port mit Ein­zel­wa­gen­ver­kehr zur Ver­fü­gung. Der Zuschuss für die Unter­neh­men beträgt 200 € je trans­por­tier­tem Ein­zel­wa­gen und die För­de­rung ist mit einem Maxi­mal­be­trag von 25.000 € oder 125 Ein­zel­wä­gen pro Fir­ma und För­der­pe­ri­ode gede­ckelt. Der ers­te För­der­auf­ruf star­tet am 1. März 2023.

Erreicht: Tirol führt die För­der­ak­ti­on zur Ver­la­ge­rung von Gütern auf die Schie­ne fort. Die För­de­rung beträgt 200 € pro zusätz­li­chem Ein­zel­wa­gen im Ver­gleich zum Vor­jahr, mit einem maxi­ma­len För­der­be­trag von 15.000 € pro Fördernehmer:in. Geför­dert wer­den Trans­por­te zwi­schen 1. Jän­ner 2025 und 31. Dezem­ber 2025.

Aus­nah­me­re­ge­lung iZm der Aus­rüs­tung von Sonderfahrzeugen

Gefor­dert: Umse­tung der von der EU vor­ge­se­he­nen Aus­nah­me­mög­lich­keit bei der Aus­rüs­tung von Sonderfahrzeugen

Erreicht: Schaf­fung einer Aus­nah­me­mög­lich­keit zur Aus­rüs­tungs­ver­pflich­tung von Son­der­fahr­zeu­gen (inkl. Zwei­we­ge­fahr­zeu­gen) gemäß DVO (EU) 2023/1695 (TSI ZZS) Pkt. 7.4.3.2

Seil­bah­nen

Ver­bes­se­run­gen und Klar­stel­lun­gen bei der Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Gefor­dert: Pra­xis­ge­rech­te Ein­schleif­re­ge­lun­gen für Generalrevisionsfristen.

Erreicht: Pra­xis­ge­rech­te Über­gangs­be­stim­mun­gen, die sich am Alter der Seil­bah­nen orientieren.

Stra­ßen­gü­ter­ver­kehr

Aus­deh­nung der Gül­tig­keits­dau­er der Gemeinschaftslizenz

Gefor­dert: Aus­deh­nung der Gül­tig­keits­dau­er der Gemein­schafts­li­zenz von 5 auf 10 Jah­re, wie im EU-Recht vorgesehen.

Erreicht: Ein bedeu­ten­der Etap­pen­sieg war die Auf­nah­me unse­rer For­de­rung, die Gül­tig­keits­dau­er der Gemein­schafts­li­zenz (Berech­ti­gung für den grenz­über­schrei­ten­den Güter­fern­ver­kehr in der EU) von 5 auf 10 Jah­re aus­zu­deh­nen, in den Ent­wurf der Novel­le des Güter­be­för­de­rungs­ge­set­zes. Wir set­zen uns wei­ter dafür ein, die­se Erleich­te­rung über die Ziel­li­nie zu brin­gen und auch für die Per­so­nen­be­för­de­rung im Gele­gen­heits­ver­kehr umzusetzen.

Aus für NoVA auf Kleintransporter

Gefor­dert: Abschaf­fung der NoVA auf Kfz zur Güter­be­för­de­rung mit einer zuläs­si­gen  Gesamt­mas­se von bis zu 3,5 t (Klas­se N1).

Erreicht: Ab 1. Juli 2025 wird die Norm­ver­brauchs­ab­ga­be (NoVA) für alle leich­ten Nutz­fahr­zeu­ge (N1) wegfallen.

L‑17 Modell für Lkw-Lenker:innen

Gefor­dert: Als eine Maß­nah­me zur Bekämp­fung des Lenker:innenmangels haben wir uns inten­siv in Brüs­sel dar­um bemüht, das in Öster­reich so erfolg­rei­che L17-Modell bei Pkw auch auf den Lkw-Bereich (C‑Führerschein) aus­zu­deh­nen, damit jun­ge Men­schen bereits ab 17 Jah­ren ihre Lkw-Füh­rer­schein­prü­fung able­gen und nach dem Kon­zept des „beglei­ten­den Fah­rens“ mit dem Fah­ren von Pkw und Lkw begin­nen können.

Erreicht: Nach­dem wir schon errei­chen konn­ten, dass die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on das Modell 2023 in ihren Vor­schlag zur Ände­rung der Füh­rer­schein­richt­li­nie expli­zit auf­ge­nom­men hat, haben nun­mehr sowohl das Euro­päi­sche Par­la­ment als auch der Rat ihre grund­sätz­li­che Zustim­mung geäu­ßert, es den Mit­glied­staa­ten zu ermög­li­chen das L17-Modell natio­nal umzu­set­zen. Die for­mel­le Eini­gung wird für Mit­te 2025 erwartet.

Tank­stel­len und Servicestationen

Image­kam­pa­gne Waschanlagen

Gefor­dert: Das Image der Wasch­stra­ßen soll in der brei­ten Öffent­lich­keit gestei­gert wer­den und der Nach­hal­tig­keits­aspekt soll stär­ker her­vor­ge­ho­ben wer­den. Wei­ters sol­len Kun­den­ser­vice, Wert­erhal­tung und wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen trans­por­tiert werden.

Mit der Kam­pa­gne sol­len diver­se gesell­schaft­li­che Grup­pen erreicht werden.

Erreicht: Durch eine auf Social Media Kam­pa­gne inklu­si­ve eines län­ge­ren ASMR Kam­pa­gnen-Vide­os, Cut­downs und eines Gewinn­spiels wur­de die Image­kam­pa­gne breit gestreut. Wei­ters wur­den auf Kro­ne­hit ASMR Radio Spots geschal­ten. Eine Ver­län­ge­rung der Kam­pa­gne mit ande­ren Bau­stei­nen wird für das Früh­jahr 2025 geplant

Stand: 15.03.2025

Die Erfol­ge der Wirt­schafts­kam­mer Österreich

https://www.wko.at/oe/oe-news/wkoe-erfolge-2023