Bei Personen- und Kombinationskraftwagen kann grundsätzlich keine Vorsteuer geltend gemacht werden (mit Ausnahmen). Für bestimmte Kraftfahrzeuge (Fiskal-Lkw) besteht die Möglichkeit die Vorsteuer geltend zu machen, wenn diese als Kleinlastkraft‑, Kasten- und Pritschenwagen oder Klein-Autobus vom BMF gelistet sind. Vorsteuerabzugsberechtigt sind seit 2016 auch Pkw oder Kombis mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb). Bei E‑Pkw mit Anschaffungskosten über 80.000 Euro gibt es keinen Vorsteuerabzug. Der Steuerausfall durch die Anschaffungskosten von E‑Pkw und den daraus resultierenden VSt-Abzug wird aktuell auf etwa 200 Mio Euro geschätzt, so das Ergebnis einer parlamentarischen Anfragebeantwortung. (© pixabay)

Bei E‑Autos kostet Vorsteuerabzug 200 Mio Euro Budgetmittel
