Das ADR 2025 sieht Neuerungen für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße ab 1. Jänner 2025 vor. Neu ist nun, dass im Falle des Mitführens eines elektronischen Beförderungspapiers die vorgeschriebenen Angaben während der Beförderung so verfügbar sein müssen, dass die gefährlichen Güter je Fahrzeug und das Fahrzeug in den Dokumenten identifiziert werden können (vgl 5.4.0.2 ADR). Wenn mittels digitalen Beförderungspapier befördert wird, verursacht diese Änderung zusätzliche Angaben im Beförderungspapier, wenn die Beförderungseinheit beispielsweise aus einem Kraftfahrzeug (Fahrzeug 1) mit einem oder mehreren Anhängern (Fahrzeug 2, 3) besteht. Standard wird jedoch weiterhin nahezu ausschließlich das papierene Gefahrgutbeförderungspapier sein. Neu ist auch, dass die vorgeschriebenen Begleitpapiere zwingend in der Fahrerkabine der Beförderungseinheit mitgeführt werden müssen.
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