Das ADR 2025 sieht Neue­run­gen für den Trans­port gefähr­li­cher Güter auf der Stra­ße ab 1. Jän­ner 2025 vor. Neu ist nun, dass im Fal­le des Mit­füh­rens eines elek­tro­ni­schen Beför­de­rungs­pa­piers die vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben wäh­rend der Beför­de­rung so ver­füg­bar sein müs­sen, dass die gefähr­li­chen Güter je Fahr­zeug und das Fahr­zeug in den Doku­men­ten iden­ti­fi­ziert wer­den kön­nen (vgl 5.4.0.2 ADR). Wenn mit­tels digi­ta­len Beför­de­rungs­pa­pier beför­dert wird, ver­ur­sacht die­se Ände­rung zusätz­li­che Anga­ben im Beför­de­rungs­pa­pier, wenn die Beför­de­rungs­ein­heit bei­spiels­wei­se aus einem Kraft­fahr­zeug (Fahr­zeug 1) mit einem oder meh­re­ren Anhän­gern (Fahr­zeug 2, 3) besteht. Stan­dard wird jedoch wei­ter­hin nahe­zu aus­schließ­lich das papie­re­ne Gefahr­gut­be­för­de­rungs­pa­pier sein. Neu ist auch, dass die vor­ge­schrie­be­nen Begleit­pa­pie­re zwin­gend in der Fah­rer­ka­bi­ne der Beför­de­rungs­ein­heit mit­ge­führt wer­den müssen.

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