Durch das beschlos­se­ne Teue­rungs-Ent­las­tungs­pa­ket wird für die Kalen­der­jah­re 2022 und 2023 die Mög­lich­keit für abga­ben­freie Teue­rungs­prä­mi­en geschaf­fen. Zula­gen und Bonus­zah­lun­gen, die der Arbeit­ge­ber in den Kalen­der­jah­ren 2022 und 2023 auf­grund der Teue­rung zusätz­lich gewährt (Teue­rungs­prä­mie), sind unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen bis zu 3000 Euro jähr­lich pro Arbeit­neh­mer abga­ben­frei mög­lich (§ 124b Z. 408 EStG). Die Abga­ben­frei­heit bezieht sich auf alle Lohn­ab­ga­ben (Lohn­steu­er, Sozi­al­ver­si­che­rung, betrieb­li­che Vor­sor­ge, DB, DZ, Kom­mu­nal­steu­er). Emp­feh­lens­wert sind, ins­be­son­de­re zur Absi­che­rung für spä­te­re Lohn­ab­ga­ben­prü­fun­gen, eine schrift­li­che Doku­men­ta­ti­on der Zah­lungs­grund­la­ge, etwa in Form eines Arbeit­ge­ber­schrei­bens und die Bezeich­nung der Zah­lung als Teue­rungs­prä­mie oder Teuerungsausgleich.

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