Ver­kehrs­trä­ger­über­grei­fen­de Erfolge

Büro­kra­ti­sche Erleich­te­run­gen für Mobilitätsunternehmen

Gefor­dert: Ent­las­tung und Büro­kra­tie­ab­bau für unse­re Mitglieder.

Erreicht: Das im Dezem­ber 2025 im Minis­ter­rat beschlos­se­ne Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rungs­pa­ket ent­hält Erleich­te­run­gen für die Schiff­fahrt, Seil­bah­nen, Schie­nen­bah­nen und die Güter­be­för­de­rung. So sol­len etwa im Schie­nen­ver­kehr natio­na­le Rege­lun­gen geprüft und an EU-Recht ange­passt wer­den, im Bereich des Hoch­leis­tungs­stre­cken­net­zes sol­len Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren erheb­lich beschleu­nigt wer­den. Für die Seil­bahn­bran­che soll der Kata­log über geneh­mi­gungs­freie Bau­vor­ha­ben erwei­tert wer­den, bei­spiels­wei­se um PV-Anla­gen oder Umbau­ten von Steu­er­lei­tun­gen auf Glas­fa­ser­ver­bin­dun­gen. In der Güter­be­för­de­rung wird es nicht mehr not­wen­dig sein, eine beglau­big­te Abschrift der Kon­zes­si­ons­ur­kun­de mit­zu­füh­ren, hier reicht künf­tig das digi­ta­le Doku­ment. Und auch in der Schiff­fahrt wer­den ver­al­te­te Regeln wie etwa die Doku­men­ta­ti­ons­pflicht „mit Tin­te oder Kugel­schrei­ber“ abgeschafft.

Moder­ni­sie­rung von Lehr­be­ru­fen im Verkehrsbereich

Gefor­dert: Moder­ni­sie­rung von Lehr­be­ru­fen im Verkehrsbereich

Erreicht: Die im Ver­kehrs­be­reich rele­van­ten Lehr­be­ru­fe Brief- und Paket­lo­gis­tik, Gleis­bau­tech­nik sowie Elek­tro­tech­nik wur­den moder­ni­siert bzw. erwei­tert: In der Brief- und Paket­lo­gis­tik ist der moder­ni­sier­te Lehr­be­ruf nun als Schwer­punkt­lehr­be­ruf mit den bei­den Schwer­punk­ten „Logis­tik­zen­tren“ sowie „Dis­tri­bu­ti­on“ vor­ge­se­hen, um die spe­zi­fi­schen Erfor­der­nis­se in den ver­schie­de­nen Tätig­keits­be­rei­chen der Lehr­lin­ge bes­ser abbil­den zu kön­nen. Im Lehr­be­ruf Gleis­bau­tech­nik wur­de das Berufs­bild ent­spre­chend dem Stand der Ent­wick­lun­gen kom­pe­tenz­ori­en­tiert neu­ge­fasst, eben­so die Bestim­mun­gen zur Lehr­ab­schluss­prü­fung. Der Lehr­be­ruf Elek­tro­tech­nik wur­de um ein neu­es Spe­zi­al­mo­dul „Eisen­bahn­in­fra­struk­tur­nach­hal­tig­keits­ser­vice“ erwei­tert. Aus­bil­dungs­ziel ist die Ver­mitt­lung von spe­zi­fi­schen Kom­pe­ten­zen im Bereich der Eisen­bahn-Infra­struk­tur im Hin­blick auf Kli­ma­neu­tra­li­tät, Ener­gie­ver­sor­gung und Gebäudeoptimierung.

Gesetz­li­che Absi­che­rung kol­lek­tiv­ver­trag­lich ver­ein­bar­ter Kündigungsfristen

Gefor­dert: Anpas­sung der Sai­son­bran­chen­re­ge­lung durch Ände­rung des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB

Erreicht: Wir haben uns für eine Anpas­sung der Bestim­mung über die Kün­di­gungs­fris­ten in Sai­son­bran­chen ein­ge­setzt, damit die in den Kol­lek­tiv­ver­trä­gen mit der Gewerk­schaft ver­ein­bar­ten kür­ze­ren Kün­di­gungs­fris­ten pra­xis­taug­lich abge­si­chert und so die in der Pra­xis bestehen­den Beweis­schwie­rig­kei­ten ver­hin­dert wer­den. Der Gesetz­ge­ber hat nun reagiert und im aktu­el­len Minis­te­ri­al­ent­wurf eine mit Juli 2025 rück­wir­kend wirk­sa­me Abän­de­rung des § 1159 Abs 2 und 4 ABGB vor­ge­se­hen. Dadurch wer­den die in den Kol­lek­tiv­ver­trä­gen für Dienst­neh­mer in den pri­va­ten Auto­bus­be­trie­ben, für die Arbei­ter in der Bin­nen­schiff­fahrt, für die Bediens­te­ten der öster­rei­chi­schen Seil­bah­nen, für Arbei­ter im Güter­be­för­de­rungs­ge­wer­be und für Arbei­ter im Klein­trans­port­ge­wer­be ent­hal­te­nen Kün­di­gungs­fris­ten und ‑ter­mi­ne gesetz­lich abgesichert.

Kauf­zwang von elek­tri­schen schwe­ren Nutz­fahr­zeu­gen bei Unter­neh­mens­flot­ten verhindert

Gefor­dert: Kein Kauf­zwang für Unternehmensflotten

Erreicht: Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat im Dezem­ber 2025 einen Vor­schlag zur Öko­lo­gi­sie­rung von Fir­men­flot­ten vor­ge­legt. Ein bedeu­ten­der Teil­erfolg unse­rer inten­si­ven Lob­by­ar­beit ist, dass schwe­re Nutz­fahr­zeu­ge, anders als es davor vor­ge­se­hen war, vom Kom­mis­si­ons­vor­schlag aus­ge­nom­men sind. Das kommt dem Schwer­ver­kehr, aber auch den Bus­un­ter­neh­men zugu­te. Ein wei­te­rer Etap­pen­sieg ist, dass statt eines direk­ten Kauf­zwan­ges für Unter­neh­men, die Ver­ant­wor­tung den Mit­glied­staa­ten über­tra­gen wer­den soll. Dadurch bleibt in der Umset­zung zumin­dest ein klei­nes Fens­ter für Anrei­ze statt Kauf­zwang bestehen. Zudem sol­len nur gro­ße Unter­neh­men von von der Rege­lung umfasst werden.

Abkehr vom Verbrenner-Aus

Gefor­dert: Von Anfang an for­dern wir eine Abkehr des 100 %- Emissionsreduktionsziels

Erreicht: Die von der Kom­mis­si­on im Dezem­ber 2025 erfolg­te Fest­le­gung eines Emis­si­ons­re­duk­ti­ons­ziels von 90 % statt 100 % bis 2035 für Pkw und Trans­por­ter ist ein ers­ter Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung und schafft neue Mög­lich­kei­ten für alter­na­ti­ve Ver­bren­nungs­tech­no­lo­gien. Auch wenn die Spiel­räu­me noch zu eng gefasst sind, um wirk­li­che Fle­xi­bi­li­tät zu errei­chen, stellt die­se Abkehr vom strik­ten Ver­bren­ner­ver­bot einen wich­ti­gen Etap­pen­sieg dar.

Ver­hin­de­rung einer mas­si­ven Maut­er­hö­hung bei Maut­ta­rif 2026

Gefor­dert: deut­li­che Redu­zie­rung der geplan­ten Maut­er­hö­hun­gen für 2026.

Erreicht: Bereits im April 2025 gab es Bestre­bun­gen des BMI­MI, die Maut­ta­ri­fe noch im Jahr 2025 unter­jäh­rig und ab 2026 signi­fi­kant zu erhö­hen. Im Raum stan­den Erhö­hun­gen von ins­ge­samt 10 bis 13 Pro­zent (inklu­si­ve der unter­jäh­ri­gen Erhö­hung sogar über 15 % bei einem Refe­renz­fahr­zeug Lkw Euro VI, 4 Ach­sen und CO2 Klas­se 1). Wir konn­ten den Ent­fall der Valo­ri­sie­rung der Infra­struk­tur­ta­ri­fe für 2026 sowie eine deut­li­che Reduk­ti­on der Erhö­hung der exter­nen Kos­ten errei­chen. Die nun ver­öf­fent­lich­ten Tari­fe sehen eine Maut­er­hö­hung von 7,7 Pro­zent bei einem Refe­renz­fahr­zeug Lkw Euro VI, 4 Ach­sen und CO2 Klas­se 1 vor.

Vor­an­trei­ben der Was­ser­stoff­mo­bi­li­tät in Österreich

Gefor­dert: Damit Was­ser­stoff im (Schwer-)Verkehr in Öster­reich eine markt­fä­hi­ge Alter­na­ti­ve wird, müs­sen sei­tens der Poli­tik die rich­ti­gen Rah­men­be­din­gun­gen gesetzt werden.

Erreicht: Die Bun­des­spar­te Trans­port und Ver­kehr unter­stützt Initia­ti­ven und Ver­net­zungs­mög­lich­kei­ten wie die HyPA Jah­res­ta­gung am 22.10.2025 oder den Work­shop H2 Mobi­li­täts­in­itia­ti­ve Aus­tria am 1.12.2025, der gemein­sam mit dem 4. HyPA Round Table Was­ser­stoff im Schwer­ver­kehr ver­an­stal­tet wur­de. Es ist uns wich­tig, Leucht­turm­pro­jek­te vor den Vor­hang zu holen, um zu zei­gen, dass trotz der schwie­ri­gen Rah­men­be­din­gun­gen Was­ser­stoff­mo­bi­li­tät funk­tio­nie­ren kann. Die bis­he­ri­ge Pra­xis hat gezeigt, dass Was­ser­stoff­mo­bi­li­tät in der Rea­li­tät dann gelin­gen kann, wenn star­ke Play­er in einer Regi­on zusam­men an einem Strang zie­hen. Knack­punkt ist noch immer die Schwie­rig­keit, Was­ser­stoff wirt­schaft­lich dar­stell­bar zu machen. Die Bun­des­spar­te Trans­port und Ver­kehr unter­stützt dabei, Akteu­re mit­ein­an­der zu ver­net­zen, die ein Was­ser­stoff­pro­jekt gemein­sam betrei­ben wol­len, um Risi­ko und Kos­ten zu tei­len und Syn­er­gien zu nutzen.

Finan­zi­el­le Unter­stüt­zung bei Umstieg auf E‑Mobilität

Gefor­dert: finan­zi­el­le Unter­stüt­zung der Ver­kehrs­wirt­schaft bei Umstieg auf E‑Fahrzeuge, die kos­ten­mä­ßig wesent­lich teu­rer sind als kon­ven­tio­nel­le Fahrzeuge.

Erreicht: Das För­der­pro­gramm „Emis­si­ons­freie Nutz­fahr­zeu­ge und Infra­struk­tur“ (ENIN) unter­stützt Unter­neh­men bei der Flot­ten­um­stel­lung auf nicht-fos­sil betrie­be­ne Nutz­fahr­zeu­ge sowie bei der Errich­tung der für die­se Nutz­fahr­zeu­ge erfor­der­li­chen Lade- bzw. Betan­kungs­in­fra­struk­tur. Ins­ge­samt ste­hen in Öster­reich  € 275 Mil­lio­nen für die För­de­rung emis­si­ons­frei­er Nutz­fahr­zeu­ge und deren Infra­struk­tur zur Ver­fü­gung. “Emis­si­ons­freie Bus­se und Infra­struk­tur“ – kurz EBIN – ist ein För­der­pro­gramm zur Umstel­lung von Bus­flot­ten auf emis­si­ons­freie Antrie­be, in dem ins­ge­samt € 250 Mil­lio­nen für die För­de­rung emis­si­ons­frei­er Bus­se und deren Infra­struk­tur zur Ver­fü­gung stehen.

Mobi­li­täts­mas­ter­plan der Verkehrswirtschaft

Gefor­dert: Erar­bei­tung eines Mas­ter­plans, der bedarfs­ge­rech­te Mobi­li­tät in Öster­reich unter Berück­sich­ti­gung von Kli­ma­schutz, Res­sour­cen­ef­fi­zi­enz und Ver­sor­gungs­si­cher­heit auch zukünf­tig sicherstellt.

Erreicht: Wäh­rend der Mobi­li­täts­mas­ter­plan 2030 des BMK noch in Aus­ar­bei­tung war, hat die öster­rei­chi­sche Ver­kehrs­wirt­schaft in ihrem Mobi­li­täts­mas­ter­plan Lösun­gen und kon­kre­te Maß­nah­men für den Schienen‑, Straßen‑, Was­ser- und Luft­ver­kehr sowie für die Schaf­fung opti­ma­ler Rah­men­be­din­gun­gen vor­ge­stellt: Mobi­li­täts­mas­ter­plan 2030 der Ver­kehrs­wirt­schaft. In die Umset­zung des Mobi­li­täts­mas­ter­plans 2030 des BMK, der im Juli 2021 prä­sen­tiert wur­de, und ins­be­son­de­re in die Erstel­lung des Mas­ter­plans Güter­ver­kehr, flie­ßen nun auch die Vor­schlä­ge der Ver­kehrs­wirt­schaft ein. Auch im Regie­rungs­pro­gramm 2025 fin­det sich das grund­sätz­li­che Bekennt­nis zum Mas­ter­plan Güter­ver­kehr wieder.

Kos­ten­lo­ser Zugang zu den eige­nen Fahrzeugdaten

Gefor­dert: Kos­ten­lo­ser Zugang zu den eigen Fahrzeugdaten.

Erreicht: Die EU Data Act-Ver­ord­nung gilt seit Sep­tem­ber 2025 und regelt, wie Daten in der EU fair genutzt und geteilt wer­den kön­nen. Nutzer:innen erhal­ten so auch mehr Kon­trol­le über die Fahr­zeug­da­ten, die ihre ver­netz­ten Gerä­te erzeu­gen. Auch von der Ver­ord­nung umfasst sind Infor­ma­tio­nen, wie auf die­se Fahr­zeug­da­ten zuge­grif­fen und wie die­se gege­be­nen­falls gelöscht wer­den können.

Fahr­schu­len

Die neue Fahr­leh­rer­aus­bil­dung haben bereits 450 neue Fahr­leh­rer absolviert

Gefor­dert: Moder­ni­sie­rung der Fahrlehrausbildung

Erreicht: Die neue Aus­bil­dung der Fahr­leh­rer und Fahr­schul­leh­rer wur­de in der 41. KFG-Novel­le ver­an­kert. Sie ent­hält mehr Schu­lun­gen am Fahr­zeug. Ange­hen­de Fahr­leh­rer ver­die­nen künf­tig ihr ers­tes Ein­kom­men schon nach zwei Mona­ten nach erfolg­rei­cher Com­pu­ter­prü­fung zum Fahr­lehr­as­sis­ten­ten (anstatt zuvor nach einem hal­ben Jahr mit der Lehr­be­fä­hi­gungs­prü­fung). Die neue Fahr­leh­rer­aus­bil­dung ist deut­lich fle­xi­bler, pra­xis­nä­her und attrak­ti­ver und wur­de bereits von 450 neu­en Fahr­leh­rern absolviert.

Bestehen­de Fahr­si­cher­heits­trai­nings­plät­ze wei­ter gesichert 

Gefor­dert: Moder­ni­sie­rung der Aus­stat­tung und Aus­rüs­tung beim Fahrsicherheitstraining

Erreicht: Die im Dezem­ber 2025 ver­öf­fent­lich­te 23. FSG-DV-Novel­le ent­hält mit der Fahr­schul­bran­che und den Auto­fah­rer­clubs abge­stimm­te wich­ti­ge Neue­run­gen. Künf­ti­ge Plät­ze für das Fahr­si­cher­heits­trai­ning (Mehr­pha­sen­plät­ze, Fahr­si­cher­heits­zen­tren) wer­den an den Stand der Tech­nik ange­passt, dies betrifft sowohl die Aus­stat­tung von Mehr­pha­sen­plät­zen als auch Fahr­übun­gen. Bis­her genutz­te Mehr­pha­sen­übungs­plät­ze dür­fen wei­ter­hin betrie­ben wer­den und deren Bestand ist lang­fris­tig gesichert.

Aus­bil­dung der Instruk­to­ren für Fahr­si­cher­heits­trai­nings moder­ni­siert und Wei­ter­bil­dung der Instruk­to­ren eingeführt

Gefor­dert: Moder­ni­sie­rung der Instruk­to­ren Aus­bil­dung und Ein­füh­rung der Weiterbildung

Erreicht: Die 23. FSG-DV Novel­le bringt eine Qua­li­täts­stär­kung bei der Aus­bil­dung von Instruk­to­ren, die Fahr­si­cher­heits­trai­nings lei­ten. Für Aus­bild­ner gel­ten stren­ge­re Anfor­de­run­gen (Lei­tung von 75 Fahr­si­cher­heits­trai­nings). Zudem müs­sen sich Instruk­to­ren künf­tig im Rah­men ihrer zehn­jäh­ri­gen Bestel­lung regel­mä­ßig wei­ter­bil­den (durch­schnitt­lich ein Tag in zwei Jahren).

Ver­län­ge­rung der Lkw- und Bus­füh­rer­schei­ne nur mehr alle fünf Jah­re statt zwei Jah­ren ab dem 60 Geburtstag 

Gefor­dert: Ver­län­ge­rung von Groß­klas­sen ab dem 60. Geburts­tag erst alle fünf Jahre.

Erreicht: Die 23. FSG-Novel­le bringt eine Ände­rung bei der Ver­län­ge­rung von Füh­rer­schei­nen für die Groß­klas­sen (C, D) ab dem 60. Geburts­tag. Durch die Aus­deh­nung der Frist auf fünf Jah­re ent­fal­len 77.000 Füh­rer­schein­ver­län­ge­run­gen. Das bringt fünf Mil­li­on Euro weni­ger Büro­kra­tie­kos­ten in fünf Jahren.

Die Frist für den Wie­der­an­tritt zu einer theo­re­ti­schen oder prak­ti­schen Fahr­prü­fung wird von zwei Wochen auf 12 Tage verkürzt

Gefor­dert: Frist für den Wie­der­an­tritt zu einer theo­re­ti­schen oder prak­ti­schen Fahr­prü­fung verkürzen

Erreicht: In der 23. FSG-Novel­le wird die Repro­bra­ti­ons­frist für den Wie­der­an­tritt zur Fahr­prü­fung von zwei Wochen auf 12 Tage ver­kürzt. Füh­rer­schein­wer­ben sol­len damit pro­blem­los inner­halb von zwei Wochen ihre Fahr­prü­fung wie­der­ho­len kön­nen. Fahr­schü­ler muss­ten eine Woche län­ger zuwar­ten, wenn der regel­mä­ßi­ge Prü­fungs­tag der Fahr­schu­le (z.B. immer an einem Don­ners­tag) auf einen Fei­er­tag fiel.

Gemein­sa­me Wei­ter­bil­dung von Fahr­leh­rern und Prü­fern als Role-Model in Europa 

Der nächs­te Fahr­leh­rer­tag fin­det am 19. und 20. März 2026 wie­der­um am Fahr­si­cher­heits­ge­län­de des Red Bull Rings in Spiel­berg (Stmk) statt. In Theo­rie- und Pra­xis wer­den an zwei Tagen 500 Fahr­leh­rer und Prü­fer gemein­sam geschult. Dabei tes­ten die Teil­neh­mer neu­es­te Fahr­zeug­mo­del­le von Motor­rä­dern, Pkw, Lkw, Bus­sen und Trak­to­ren in siche­rer Umge­bung auf Fahr­park­ours und auf öffent­li­chen Stra­ßen. Der Fahr­leh­rer­tag wird als Wei­ter­bil­dung für Fahr­leh­rer und Prü­fer angerechnet.

L17 Füh­rer­schein-Aus­bil­dung in neu­er EU-Füh­rer­schein-RL wei­ter­hin abgesichert 

Gefor­dert: L17 Aus­bil­dung lang­fris­tig absichern

Erreicht: Die neue EU-Füh­rer­schein­richt­li­nie sichert die öster­rei­chi­sche L17 Aus­bil­dung, die knapp 40 Pro­zent aller Füh­rer­schein­neu­lin­ge absol­vie­ren und noch immer stei­gen­den Zuspruch fin­det, auch in Zukunft ab. Zudem wird künf­tig das Len­ken von Fahr­zeu­gen mit Schalt­ge­trie­be erleich­tert durch die prü­fungs­freie Auf­he­bung der Beschrän­kung auf Automatikfahrzeuge.

Stär­kung der Elek­tro­mo­bi­li­tät in Fahrschulen

Gefor­dert: Ver­ein­fach­te Auf­he­bung der Auto­ma­tik­be­schrän­kung (Code 78). Dadurch sol­len Fahr­schü­ler bereits wäh­rend der Fahr­schul­aus­bil­dung ver­stärkt mit der E‑Autos ver­traut gemacht werden.

Erreicht: Die EU-Füh­rer­schein­richt­li­nie ent­hält künf­tig eine Rege­lung , um Besit­zern von „Auto­ma­tik­füh­rer­schei­nen“ die Prü­fungs­hür­de zum Len­ken von Schalt­fahr­zeu­gen zuer­spa­ren, wenn die­se sie­ben Fahr­stun­den mit einem Fahr­zeug mit Schalt­ge­trie­be absol­vie­ren. So sol­len auch jun­ge Men­schen bereits in der Fahr­schu­le ver­mehrt mit Elek­tro­au­tos bzw. Auto­ma­tik­fahr­zeu­gen ver­traut gemacht werden.

Ange­bot zur bar­rie­re­frei­en Füh­rer­schein­aus­bil­dung erweitert

Gefor­dert: Ver­bes­se­rung des Zugangs zur Füh­rer­schein­aus­bil­dung für Men­schen mit kör­per­li­cher Behin­de­rung und Aus­bau ent­spre­chen­der Aus­bil­dungs­an­ge­bo­te in Fahrschulen

Erreicht: Das Ange­bot an Fahr­schu­len mit bar­rie­re­frei­en bzw. spe­zi­ell adap­tier­ten Aus­bil­dungs­fahr­zeu­gen wur­de erwei­tert und trans­pa­rent dar­ge­stellt. Men­schen mit kör­per­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen kön­nen dadurch leich­ter eine geeig­ne­te Fahr­schu­le fin­den und eine Füh­rer­schein­aus­bil­dung mit auf ihre Bedürf­nis­se abge­stimm­ten Fahr­zeu­gen absol­vie­ren. Grund­la­ge dafür ist die ver­öf­fent­lich­te Über­sicht der spe­zia­li­sier­ten Fahr­schu­len und ihrer Leistungen.

Logistik/Spedition

Inte­gra­ti­on Lehr­be­ruf auf der Platt­form Playmit

Gefor­dert: Ver­bes­se­rung der Kom­mu­ni­ka­ti­on über Mög­lich­kei­ten und Kar­rie­re­we­ge über bestehen­de Lehr­be­ru­fe im Speditionsbereich

Erreicht: Inte­gra­ti­on auf der Platt­form Play­mit und Infor­ma­ti­on über den Beruf in Form eines 360 Grad Vide­os. Schaf­fung einer neu­en Spe­di­ti­ons­ur­kun­de mit 120 Fra­gen zu 6 The­men (Geo­gra­fie, Luft­fracht, See­fracht, Bahn­trans­port, Stra­ßen­trans­port und Lage­rung) mit Mul­ti­ple-Choice-Ant­wor­ten, wodurch inter­es­sier­te Jugend­li­che Erst­in­for­ma­tio­nen zur Spe­di­ti­ons­bran­che erhalten.

Zuord­nung der Befä­hi­gungs­prü­fung für das regle­men­tier­te Gewer­be der Spe­di­teu­re ein­schließ­lich Trans­port­agen­ten zur NQR – Stu­fe VI

Gefor­dert: Gefor­dert wur­de eine Zuord­nung der Spe­di­ti­ons­be­fä­hi­gungs­prü­fung in den NQR Stu­fe 6.

Erreicht: Die­se For­de­rung wur­de erreicht und damit die hohen Ansprü­che rea­li­täts­ge­treu abgebildet.

Erstel­lung von Mus­ter­for­mu­la­ren für die Zoll­voll­macht bei Ver­tre­tung in Zollangelegenheiten

Gefor­dert: Gefor­dert wur­de die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von ein­heit­li­chen, stan­dar­di­sier­ten Mus­tern einer Zoll­voll­macht, da gera­de die­se für klei­ne­re Unter­neh­men sehr hilf­reich wären.

Erreicht: Die gefor­der­ten Mus­ter wur­den erstellt und befin­den sich auf der Fachverbandshomepage.

Gewer­be­recht Spe­di­ti­ons – und Trans­port­agen­ten­ver­ord­nung – Beur­tei­lung der Ein­schlä­gig­keit der bis­he­ri­gen Tätig­kei­ten durch das BM für Arbeit und Wirtschaft

Gefor­dert: In der Pra­xis wird in Bezug auf die Spe­di­teur- und Trans­port­agen­ten-Ver­ord­nung der Begriff „Ein­schlä­gig­keit“ auf­grund unter­schied­li­cher Erwar­tungs­hal­tun­gen und der kom­ple­xen Mate­rie oft falsch aus­ge­legt, was dazu führt, dass die Vor­ga­ben des § 18 Abs 3 GewO 1994 zur Ein­schlä­gig­keit nicht erfüllt werden.

Erreicht: Der Fach­ver­band defi­nier­te im Zuge einer Arbeits­grup­pe Tätig­kei­ten, die aus unse­rer Sicht geeig­net sind nach­zu­wei­sen, dass die Erfah­run­gen und Kennt­nis­se bestehen, die zur selbst­stän­di­gen Aus­übung des betref­fen­den Gewer­bes erfor­der­lich sind. Die­se Infor­ma­ti­on wur­de den Län­der­be­hör­den zur Ver­fü­gung gestellt.

Luft­fahrt

Pra­xis­taug­li­che­re Zuver­läs­sig­keits­über­prü­fung in der Luftfahrt

Gefor­dert: Ver­nünf­ti­ge recht­li­che Aus­ge­stal­tung der Zuver­läs­sig­keits­über­prü­fung im öster­rei­chi­schen Luft­fahrt­ge­setz, die dar­auf abzielt, ob von der zu über­prü­fen­den Per­son in der Ein­zel­fall­be­trach­tung tat­säch­lich eine Gefähr­dung der Luft­fahrt abge­lei­tet wer­den kann.

Erreicht: Durch den Beschluss der letz­ten LFG-Novel­le wur­de die Zuver­läs­sig­keits­über­prü­fung (ZÜP) auf die Ein­zel­fall­be­trach­tung der zu über­prü­fen­den Per­son über­ar­bei­tet und dadurch prak­ti­ka­bler gemacht, ohne, dass das hohe Sicher­heits­ni­veau in der Luft­fahrt geschmä­lert wurde.

Erleich­te­run­gen bei Außen­ab­flug- und Außenlandegenehmigungen

Gefor­dert: Locke­rung und bun­des­wei­te Ver­ein­heit­li­chung der Pflicht für Außen­ab­flug- und Außen­lan­de­ge­neh­mi­gun­gen für den gewerb­li­chen Bereich, sodass auch kurz­fris­tig in Auf­trag gege­be­ne Dienst­leis­tun­gen umsetz­bar sind.

Erreicht: In § 9 Abs 2a LFG wur­de die Wort­fol­ge „oder an dem Ein­satz ein über­wie­gen­des öffent­li­ches Inter­es­se besteht“ ein­ge­fügt, wodurch ein Schritt in Rich­tung Locke­rung der Pflicht für Außen­ab­flug- und Außen­lan­de­ge­neh­mi­gun­gen für den gewerb­li­chen Bereich erreicht wer­den konnte.

Erwei­ter­te Video­über­wa­chung auf Flugplätzen

Gefor­dert: Aus­deh­nung der Bewil­li­gung der Video­über­wa­chung auf Flug­plät­zen gemäß § 8 Abs. 1 Zivil­flug­platz-Betriebs­ord­nung (ZFBO).

 

Erreicht: Die Bewil­li­gung der Video­über­wa­chung des Flug­platz­be­triebs wur­de von pri­va­ten Zivil­flug­plät­zen mit aus­schließ­li­chen Ambu­lanz- und Ret­tungs­flug­be­trieb auf Zivil­flug­plät­ze mit über­wie­gen­dem Ambu­lanz- und Ret­tungs­flug­be­trieb ausgeweitet.

Reduk­ti­on von Flug­ver­bots­zo­nen für Drohnen

Gefor­dert: Eine Aus­deh­nung der Ein­satz­mög­lich­kei­ten für Drohnen.

Erreicht: Mit der Novel­lie­rung der Ver­ord­nung der Luft­ver­kehrs­re­geln konn­te eine lang gefor­der­te Reduk­ti­on von Flug­ver­bots­zo­nen für Droh­nen erreicht werden.

Ermög­li­chung des Betriebs von Ret­tungs­hub­schrau­bern außer­halb der Betriebs­zei­ten von Flugplätzen

Gefor­dert: Ermög­li­chung des Betriebs von Ret­tungs­hub­schrau­bern außer­halb der Betriebszeiten

Erreicht: Durch die Ein­füh­rung des § 74a im Luft­fahrt­ge­setz kön­nen Ret­tungs­hub­schrau­ber nun auch außer­halb der regu­lä­ren Betriebs­zei­ten star­ten und lan­den. Dies ermög­licht eine schnel­le­re und fle­xi­ble­re Reak­ti­on auf medi­zi­ni­sche Not­fäl­le rund um die Uhr.

Öffent­li­cher Verkehr

Auf­nah­me von Buslenker:innen in die Mangelberufsliste

Gefor­dert: Auf­nah­me des Berufs Buslenker:in in die Lis­te der Mangelberufe.

Erreicht: Seit dem 1. Janu­ar 2024 wur­de der Beruf des Bus­len­kers in die Man­gel­be­rufs­lis­te 2024 (Fach­kräf­te-VO 2024, BGBl. II/439/2023)  auf­ge­nom­men. Gleich­zei­tig wur­de auch das Aus­län­der­be­schäf­ti­gungs­ge­setz (BGB. I/175/2023) geän­dert und die D95-Füh­rer­schein­aus­bil­dung als Berufs­aus­bil­dung anerkannt.

Per­so­nen­be­för­de­rung (Bus­se, Pkw, Schiff)

Admi­nis­tra­ti­ons­ver­ein­fa­chun­gen im Bereich Krankenbeförderung

Gefor­dert: Admi­nis­tra­ti­ons­ver­ein­fa­chun­gen im Bereich der Abrechnungen

Erreicht: Die SV-Trä­ger haben sich ent­schlos­sen, im Bereich der Abrech­nung einen wei­te­ren Schritt zur Digi­ta­li­sie­rung zu set­zen. Bei Abrech­nun­gen mit Fahr­ten seit 01.01.2025 ist die Über­mitt­lung der Papier­un­ter­la­gen zur Kran­ken­be­för­de­rung (ärzt­li­cher Trans­port­auf­trag, Behand­lungs­be­stä­ti­gung, Abrech­nungs­deck­blatt, etc.) nicht mehr erfor­der­lich. Die elek­tro­ni­sche Abrech­nung allei­ne ist aus­rei­chend. Die Unter­la­gen sind sie­ben Jah­re im Unter­neh­men auf­zu­be­wah­ren und im Anlass­fall auf Anfra­ge zur Ver­fü­gung zu stellen.

Abwick­lung von Selbst­be­hal­te seit 1.7.2025 durch die ÖGK selbst

Gefor­dert: Ein­he­bung der ÖGK-Selbst­be­hal­te für Kran­ken­be­för­de­run­gen ab 1.7.2025: Admi­nis­tra­ti­ve Abwick­lung von Selbst­be­hal­ten muss  durch die ÖGK erfolgen

Erreicht: Die ÖGK ist unse­ren Argu­men­ten gefolgt und hat beschlos­sen, die Ein­he­bung der ab dem 1. Juli 2025 gel­ten­den Selbst­be­hal­te selbst zwei­mal jähr­lich durch­zu­füh­ren. Damit hat ÖGK aner­kannt, dass wir nicht über die not­wen­di­gen Instru­men­te ver­fü­gen, um die Selbst­be­halt-Aus­nah­men umzusetzen.

Neu­er Gesamt­ver­trag zur Kran­ken­be­för­de­rung mit Taxis seit 01.01.2025 (SVS)

Gefor­dert: Bun­des­ein­heit­li­che Rege­lung für die Kran­ken­be­för­de­rung für SVS-Pati­en­ten mit Taxi (ohne sani­täts­dienst­li­che Versorgung)

Erreicht: Seit dem 01.01.2025 wird – nach dem Vor­bild des Gesamt­ver­trags mit der ÖGK – auch die Kran­ken­be­för­de­rung (ohne sani­täts­dienst­li­che Ver­sor­gung) für SVS-Pati­en­ten erst­mals bun­des­ein­heit­lich (außer in Wien) gere­gelt. Die seit Anfang 2024 lau­fen­den Gesprä­che wur­den erfolg­reich abge­schlos­sen. Damit wird auch für die­sen Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger der Grund­stein für ein qua­li­täts­ge­si­cher­tes, nach­hal­ti­ges und auf öko­no­mi­schen Grund­sät­zen basie­ren­des Kran­ken­be­för­de­rungs­we­sen geschaf­fen. Wir freu­en uns, dass mMit die­sem Gesamt­ver­trag wird ein wei­te­rer wesent­li­cher Bau­stein dafür geschaf­fen wur­de, sowohl die Tari­fe als auch die Abrech­nungs­mo­da­li­tä­ten der wich­tigs­ten Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger zu harmonisieren.

Neu­er Gesamt­ver­trag zur Kran­ken­be­för­de­rung mit Taxis seit 01.07.2025 (für KFA-Wien)

Gefor­dert: Gesamt­ver­trag zur Kran­ken­be­för­de­rung mit­tels Taxi für KFA-ver­si­cher­te Bediens­te­te der Stadt Wien (für Fahr­ten von bzw. nach Wien bzw. in den Bun­des­län­dern außer Wien

Erreicht: Seit 1.7.2025 wird – nach dem Vor­bild des Gesamt­ver­trags mit der ÖGK – die  Kran­ken­be­för­de­rung mit­tels Taxi  (ohne sani­täts­dienst­li­che Ver­sor­gung) für KFA-Ver­si­cher­te Bediens­te­ten der Stadt Wien erst­mals gere­gelt. Die Ver­ein­ba­rung gilt für Taxi­un­ter­neh­men aller Bun­des­län­der (aus­ge­nom­men Wien) für alle Fahr­ten, die nicht Fahrt­be­ginn und Fahr­ten­de im Bun­des­land Wien haben. Umfasst sind daher Fahr­ten in ein­zel­nen Bun­des­län­dern (außer Wien) und alle bun­des­land­über­schrei­ten­den Fahr­ten, auch jene nach bzw. aus Wien.

Schü­ler­be­för­de­rung mit Bus­sen und Pkw

Erhö­hung der Tari­fe für Schü­ler­ge­le­gen­heits­ver­keh­re mit PKWs und Bus­sen 2026/2027

Gefor­dert: Erhö­hung der Tari­fe für Schü­ler­ge­le­gen­heits­ver­keh­re 2026/27

Erreicht: Tari­fe Schü­ler­ge­le­gen­heits­ver­kehr Schul­jahr 2025/26 (+3,20 %). Trotz der ange­spann­ten bud­ge­tä­ren Lage, mit der Öster­reich aktu­ell und in den kom­men­den Jah­ren kon­fron­tiert ist, konn­te eine Erhö­hung der Tari­fe für den Schü­ler­ge­le­gen­heits­ver­kehr erreicht wer­den. Das Bun­des­kanz­ler­amt (BKA) hat einer Anpas­sung im Aus­maß des Ver­brau­cher­preis­in­dex (VPI) vom März 2026 in Höhe von +3,20 % zugestimmt.

Bun­des­weit ein­heit­li­che Trink­geld­pau­scha­le für Bus­se und PKW seit 1. Jän­ner 2026

Gefor­dert: Rechts­si­cher­heit für Trink­gel­der, Ver­mei­dung von Ein­zel­auf­zeich­nun­gen und Nachforderungen.

Erreicht: Seit dem 1. Jän­ner 2026 gilt öster­reich­weit eine ein­heit­li­che Trink­geld­pau­scha­le für das Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­wer­be – sowohl für Taxi‑ als auch für Bus­be­trie­be. Die neue Rege­lung zu den Trink­gel­dern bringt Rechts­si­cher­heit und ent­las­tet Dienstgeber:innen und Dienstnehmer:innen von Auf­zeich­nungs­pflich­ten. ÖGK-Nach­for­de­run­gen für trink­geld­be­zo­ge­ne Bei­trä­ge gehö­ren nun­mehr der Ver­gan­gen­heit an. Mit die­ser Neu­re­ge­lung wur­de erst­mals eine kla­re und bun­des­ein­heit­li­che Grund­la­ge geschaf­fen, wie Trink­gel­der in der Sozi­al­ver­si­che­rung zu berück­sich­ti­gen sind. Für die Pra­xis bedeu­tet das: Trink­gel­der blei­ben wei­ter­hin steu­er­frei, gleich­zei­tig wird die bereits bis­her bestehen­de Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht über eine klar defi­nier­te Pau­scha­le ein­fach und trans­pa­rent gere­gelt. Mit der neu­en bun­des­wei­ten Rege­lung ent­fällt nun end­gül­tig die Pflicht zur Ein­zel­auf­zeich­nung – ein wesent­li­cher Bei­trag zur Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung im betrieb­li­chen Alltag.

Auto­bus­se und Reisebusse

Eige­ne Bus­maut­ka­te­go­rie seit 1.1.2025 erreicht

Gefor­dert: Seit vie­len Jah­ren for­dert die Bus­bran­che eine für eine dif­fe­ren­zier­te Betrach­tung von Bus­sen im öster­rei­chi­schen Maut­sys­tem. Immer wie­der haben wir dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Maut­ta­ri­fe auf die ver­kehrs­po­li­ti­sche Bedeu­tung von Bus­sen kei­ne Rück­sicht nehmen.

Erreicht: Seit 1.1.2025 wur­de für Bus­se eine eige­ne Bus­maut­ka­te­go­rie geschaf­fen. Der CO₂-Kos­ten­an­teil des Maut­ta­rifs wur­de um 25% rabat­tiert. Da die ASFI­NAG erst im Lau­fe des Jah­res 2024 alle GO-Boxen für Bus­se ein­deu­tig mit Hil­fe der Bus­un­ter­neh­men iden­ti­fi­zie­ren hat (lt. ASFI­NAG fah­ren bis jetzt auch sehr vie­le LKWs mit GO-Boxen für Bus­se, da bei die­sen die Ach­sen nicht ver­stellt wer­den kön­nen), star­te­te die Bus­maut­ka­te­go­rie erst mit 1.1.2025. Nur GO-Boxen für Bus­se erhal­ten den Rabatt. Damit wur­de es auch erst­mals mög­lich, das Maut­sys­tem unab­hän­gig von ande­ren poli­ti­schen Vor­ga­ben für Bus­se wei­ter­zu­ent­wi­ckeln. Wir sehen die CO₂-Rabat­tie­rung jeden­falls erst als Anfang!

EBIN auch für KMUs verfügbar

Gefor­dert: Anpas­sung der Aus­schrei­bungs­be­din­gun­gen von EBIN („Emis­si­ons­freie Bus­se und Infra­struk­tur“) für KMU-Busunternehmen

Erreicht: Bei den ers­ten Aus­schrei­bun­gen wur­den nur Pro­jek­te mit min­des­tens 3 Bus­sen geför­dert. Die­se Min­dest­pro­jekt­grö­ße wur­de ersatz­los gestri­chen. Die Ein­rei­chung ist bereits ab einem Bus möglich.

Defi­ni­ti­on „Lini­en­stre­cke“ durch EuGH

Gefor­dert: Klar­stel­lung zur Aus­le­gung des Begriffs “Lini­en­stre­cke” durch EuGH

Erreicht: Der EuGH hat nicht nur den Begriff “50 km Lini­en­stre­cke” ein­deu­tig defi­niert („Eine bestimm­te, die­se Ent­fer­nung nicht über­schrei­ten­de Ver­kehrs­stre­cke, die einen Aus­gangs­punkt mit einem Bestim­mungs­ort ver­bin­det und gege­be­nen­falls zuvor fest­ge­leg­te Zwi­schen­hal­te zum Auf­neh­men und Abset­zen von Fahr­gäs­ten bedient“), son­dern auch die Fra­ge, wel­ches Recht bei gemisch­ten Ver­keh­ren (LV- über und unter 50km) anzu­wen­den ist beant­wor­tet (Eine gemisch­te Nut­zung (also wenn LV über und unter 50km durch­ge­führt wer­den) führt nicht dazu, dass die VO 561/2006 für den gesam­ten LV des Unter­neh­mens gilt. Die­se VO gilt nur, wenn die­se Stre­cken mehr als 50 km betragen.

Füh­rer­schein­ver­län­ge­run­gen ab 60

Gefor­dert: Bei D‑Führerscheinen ist eine „ärzt­li­che Unter­su­chung“ im 5 Jah­res-Rhyth­mus bereits vor­ge­se­hen. Wobei die­ser Rhyth­mus ab dem 60. Lebens­jahr auf alle zwei Jah­re ver­kürzt wird. Dies ist aus Sicht der Ver­kehrs­si­cher­heit nicht not­wen­dig, wes­halb eine Anglei­chung an den 5‑Jah­res-Rhyth­mus gefor­dert wurde.

Erreicht: Die bis­he­ri­ge 2‑jährige Befris­tung ab dem voll­ende­ten 60. Lebens­jahr ent­fällt. Ärzt­li­che Unter­su­chung und Ver­län­ge­rung der Lenk­be­rech­ti­gung erfol­gen künf­tig alters­un­ab­hän­gig alle 5 Jah­re. Die Rege­lung gilt für alle Füh­rer­schei­ne, die nach dem 1. Sep­tem­ber 2026 ver­län­gert oder aus­ge­stellt werden.

Kün­di­gungs­fris­ten für Sai­son­bran­che Bus

Gefor­dert: Rechts­si­cher­heit für Kündigungsfristen

Erreicht: Der Natio­nal­rat hat am 11. Dezem­ber 2025 eine für die Bus- und Rei­se­bran­che ent­schei­den­de Ände­rung beschlos­sen. Die Gesetz­li­che Neu­re­ge­lung stellt klar, dass abwei­chen­de Kün­di­gungs­fris­ten und ‑ter­mi­ne künf­tig nicht mehr davon abhän­gen, ob eine Bran­che als Sai­son­be­trieb gilt. Statt­des­sen ist aus­schlag­ge­bend, ob im jewei­li­gen Kol­lek­tiv­ver­trag zwi­schen dem 1. Jän­ner 2018 und dem 30. Juni 2025 eine aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung über sol­che Abwei­chun­gen getrof­fen wur­de. Die gesetz­li­che Anpas­sung sorgt für kla­re und ver­läss­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für Betrie­be und Beschäf­tig­te und schafft die Grund­la­ge für wei­ter­hin fle­xi­ble und pra­xis­ge­rech­te Lösun­gen, die sowohl den betrieb­li­chen Anfor­de­run­gen als auch arbeits­recht­li­chen Stan­dards gerecht wer­den. Die neu­en Rege­lun­gen sind rück­wir­kend mit 1. Juli 2025 in Kraft getreten.

Bus­mo­bi­li­tät als Schlüs­sel für Euro­pas Tourismuszukunft

Gefor­dert: Kla­re poli­ti­sche Aner­ken­nung des Bus­ses als unver­zicht­ba­ren Bestand­teil einer nach­hal­ti­gen euro­päi­schen Tourismusmobilität

Erreicht: Die inter­na­tio­na­le Stra­ßen­trans­port­uni­on IRU macht auf euro­päi­scher Ebe­ne klar, dass die Zie­le der EU in den Berei­chen Tou­ris­mus, Kli­ma­schutz und Ver­kehr ohne eine star­ke Ein­bin­dung der Bus­mo­bi­li­tät nicht erreich­bar sind. In den lau­fen­den Vor­ar­bei­ten zur neu­en EU‑Strategie für nach­hal­ti­gen Tou­ris­mus, die im Juni 2026 erwar­tet wird, setzt sich die IRU dafür ein, den Bus­sek­tor als zen­tra­len Bestand­teil der euro­päi­schen Tou­ris­mus­mo­bi­li­tät zu ver­an­kern. In einem hoch­ran­gi­gen stra­te­gi­schen Dia­log mit EU‑Kommissar Apos­to­los Tzit­zi­kos­tas unter­strich die IRU die Bedeu­tung von Bus­sen und Rei­se­bus­sen für den euro­päi­schen Tou­ris­mus. Sie ermög­li­chen grenz­über­schrei­ten­des Rei­sen, ver­bin­den Städ­te mit länd­li­chen und kul­tu­rel­len Regio­nen und bün­deln Ver­kehrs­strö­me effi­zi­ent. Damit tra­gen sie sowohl zur Ver­mei­dung von Über­tou­ris­mus als auch zu einer nach­hal­ti­gen und leist­ba­ren Mobi­li­tät bei. Gleich­zei­tig weist die IRU dar­auf hin, dass die Rol­le des Bus­sek­tors poli­tisch noch immer unter­schätzt wird. Dabei fun­gie­ren Bus­se als zen­tra­le, oft wenig sicht­ba­re Infra­struk­tur des Tou­ris­mus: Sie sichern die Erreich­bar­keit von Desti­na­tio­nen, ver­bin­den Flug­hä­fen und Häfen mit Regio­nen und ermög­li­chen Mobi­li­tät für Mil­lio­nen Rei­sen­de. Für Öster­reich, wo der Bus­tou­ris­mus stark von klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men getra­gen wird, ist die­se Aner­ken­nung beson­ders rele­vant – nicht zuletzt wegen der Bedeu­tung des Bus­sek­tors für regio­na­le Wert­schöp­fung und Dekar­bo­ni­sie­rung. Ein wach­sen­des Pro­blem stel­len zudem die zahl­rei­chen unter­schied­li­chen Stadt­zu­gangs­re­ge­lun­gen dar. EU‑weit bestehen mitt­ler­wei­le rund 650 ver­schie­de­ne Zugangs­be­schrän­kun­gen für Bus­se, die ins­be­son­de­re im grenz­über­schrei­ten­den Ver­kehr zu Rechts­un­si­cher­heit, hohem Pla­nungs­auf­wand und stei­gen­den Kos­ten füh­ren. Die IRU for­dert daher eine bes­se­re Koor­di­nie­rung auf EU‑Ebene, etwa durch ein har­mo­ni­sier­tes „One‑Stop‑Shop“-System für städ­ti­sche Zugangs­re­geln sowie durch aus­rei­chend dimen­sio­nier­te Bus­park­plät­ze und Ter­mi­nals. Als Mit­glied der IRU bringt die Berufs­grup­pe Bus die Anlie­gen der öster­rei­chi­schen Bus­bran­che aktiv in den euro­päi­schen Ent­schei­dungs­pro­zess ein. Ziel ist es, in künf­ti­gen EU‑Initiativen eine kla­re poli­ti­sche Aner­ken­nung des Bus­ses als unver­zicht­ba­ren Bestand­teil einer nach­hal­ti­gen euro­päi­schen Tou­ris­mus­mo­bi­li­tät zu erreichen.

Schiff­fahrt

Novel­lie­rung des SchiffG: Neue Defi­ni­ti­on Werkverkehr,

Gefor­dert: Defi­ni­ti­on Werkverkehr

Erreicht: Im Schiff­fahrts­ge­setz wur­de eine Klar­stel­lung und Prä­zi­sie­rung des Begrif­fes „Werk­ver­kehr“ erreicht, um Rechts­un­si­cher­hei­ten zu vermeiden.

Novel­lie­rung des SchiffG: Klar­stel­lung für „Bun­ker­diens­te

Gefor­dert: Klar­stel­lung für „Bun­ker­diens­te“

Erreicht: Bei den Kon­zes­si­ons­ar­ten wur­de Rechts­klar­heit betref­fend der erfor­der­li­chen Kon­zes­si­on für Bun­ker­diens­te geschaf­fen. Bun­ker­be­trie­be trans­por­tie­ren und hand­ha­ben in erheb­li­chem Umfang Gefahr­gut, es ist daher wich­tig, dass sie kla­ren Rege­lun­gen unterliegen.

Novel­lie­rung des SchiffG: Erwei­te­rung der Bildungseinrichtung/Prüfungsorgan um das WIFI

Gefor­dert: WIFI als Bildungseinrichtung/Prüfungsorgan für Aus­bil­dungs­pro­gram­me im Schiff­fahrts­ge­setz verankern

Erreicht: Die bereits zuge­las­se­nen Bil­dun­gungs­ein­rich­tun­gen wur­den um das WIFI erwei­tert. Zusätz­lich zu den Berufs­schu­len wur­den auch ande­ren Bil­dungs­ein­rich­tun­gen die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, die Prü­fung der erfor­der­li­chen Kennt­nis­se und Fer­tig­kei­ten für die Aus­stel­lung des Uni­ons­be­fä­hi­gungs­zeug­nis­ses für Matro­sen abzunehmen.

Schie­nen­bah­nen

Ver­bes­ser­tes Kapa­zi­täts­ma­nage­ment und weni­ger Büro­kra­tie durch EU-Ver­ord­nung zur Eisenbahninfrastrukturkapazität 

Gefor­dert: Ein­schrän­kung des Kon­sul­ta­ti­ons- und Büro­kra­tie­auf­wands bei der Kapa­zi­täts­stra­te­gie und dem Kapazitätsmodell

Erreicht: Im fina­len Text der Ver­ord­nung konn­ten Ver­ein­fa­chun­gen umge­setzt wer­den, die den büro­kra­ti­schen Auf­wand deut­lich redu­zie­ren, in dem Kon­sul­ta­ti­ons­pflich­ten ein­ge­schränkt wurden.

Gefor­dert: Strei­chung der ver­pflich­ten­den Aktua­li­sie­rung der Kapa­zi­täts­stra­te­gie (Art. 16 Abs. 4) sowie des Kapa­zi­täts­mo­dells (Art. 17 Abs. 2 und 3), da die­se nicht prak­ti­ka­bel ist und hohen Mehr­auf­wand ohne Nut­zen verursacht.

Erreicht: Die ver­pflich­ten­de Aktua­li­sie­rung wur­de im fina­len Text deut­lich ein­ge­schränkt. Für die Kapa­zi­täts­stra­te­gie (Art. 16 Abs. 4) erfolgt eine Aktua­li­sie­rung nur mehr „when neces­sa­ry“. Auch beim Kapa­zi­täts­mo­dell (Art. 17 Abs. 2 und 3) wur­de die Ver­pflich­tung durch die Ergän­zun­gen „when nee­ded“ sowie durch den Ent­fall der Aktua­li­sie­rungs­pflicht bei bereits ver­öf­fent­lich­tem Kapa­zi­täts­an­ge­bot redu­ziert. Zudem wur­de in Art. 17 Abs. 3 der ent­spre­chen­de Aktua­li­sie­rungs­ab­satz gestrichen.

Gefor­dert: Dif­fe­ren­zie­rung der Maß­nah­men zwi­schen stark aus­ge­las­te­ten und über­las­te­ten Infra­struk­tu­ren zur Ver­mei­dung inef­fi­zi­en­ter Ver­fah­ren und über­mä­ßi­gen Ver­wal­tungs­auf­wands (Art. 22 Abs. 1)

Erreicht: Die Ver­pflich­tung zur Durch­füh­rung einer Kapa­zi­täts­ana­ly­se wur­de rela­ti­viert, da die­se ent­fällt, wenn in den fünf Jah­ren zuvor bereits ein Kapa­zi­täts­er­wei­te­rungs­plan umge­setzt wur­de oder aktu­ell imple­men­tiert wird. Zudem wur­de eine Dif­fe­ren­zie­rung der Maß­nah­men ver­an­kert, indem ein Kapa­zi­täts­er­wei­te­rungs­plan gemäß Art. 23 Abs. 1 nur mehr für über­las­te­te Netz­wer­ke vor­ge­se­hen ist.

Novel­le der Eisen­bahn­kreu­zungs­ver­ord­nung 2012

Gefor­dert: Pra­xis­taug­li­che klar­stel­len­de Rege­lun­gen unter dem Aspekt der Wirt­schaft­lich­keit ohne Ein­schrän­kung der Sicherheit

Erreicht: Ver­län­ge­rung von Aus­füh­rungs­fris­ten und Berück­sich­ti­gung von bereits getä­tig­ten Inves­ti­tio­nen in bestehen­de Sicherungen

Ver­bes­se­run­gen mit der Eisenbahngesetz-Novelle

Gefor­dert: Kon­kre­ti­sie­run­gen zum Stand der Technik

Erreicht: Der Nach­weis des Stan­des der Tech­nik wird auf­grund des neu­en Geset­zes­tex­tes jeden­falls dann als erwie­sen ange­se­hen wer­den, wenn im Zuge eines Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens die Ein­hal­tung der aner­kann­ten Regeln der Tech­nik nach­ge­wie­sen wird. Unter den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik sind die in Fra­ge kom­men­den tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen für die Inter­ope­ra­bi­li­tät (TSI) bzw. die in die­sen ange­führ­ten euro­päi­schen Nor­men zu ver­ste­hen sowie – falls kei­ne TSI Anwen­dung fin­den – die natio­na­len Vor­schrif­ten und har­mo­ni­sier­ten euro­päi­schen Normen.

Gefor­dert: Besei­ti­gung der EU-wid­ri­gen Bestim­mun­gen zur Bestel­lung eines Betriebs­lei­ters und des­sen Geneh­mi­gung durch die Behörde

Erreicht: Ent­fall der Ver­pflich­tung zur Bestel­lung eines Betriebs­lei­ters und des­sen Geneh­mi­gung für sol­che Eisen­bahn­un­ter­neh­men, die ein dem EisbG ent­spre­chen­des Sicher­heits­ma­nage­ment­sys­tem ein­ge­führt haben.

Gefor­dert: Maß­nah­men betr. Ver­sor­gungs­si­cher­heit Euro­pas, Aus­las­tung der Schie­nen­in­fra­struk­tur und Errei­chung der EU-Kli­ma­zie­le, insb. im Hin­blick auf die bereits ange­kün­dig­ten mehr­mo­na­ti­gen Stre­cken­sper­ren in Deutsch­land 2026 und 2027

Erreicht: Ein­füh­rung eines Kapa­zi­täts­mo­dells: Dies ermög­licht Kon­troll­be­hör­den, Kon­flik­te zwi­schen Bestel­lun­gen so zu lösen, dass Kapa­zi­tä­ten mög­lichst effek­tiv genutzt wer­den kön­nen. Zum einen soll im Fall einer hohen Aus­las­tung der öster­rei­chi­schen Eisen­bahn­in­fra­struk­tur, die sich etwa auf­grund von Stre­cken­sper­ren im Aus­land erge­ben kann, schnel­ler und geziel­ter gehan­delt wer­den kön­nen und zum ande­ren der inte­gra­le Takt­fahr­plan abge­si­chert wer­den, insb. im Hin­blick auf Seitenstrecken.

Gefor­dert: Rechts­si­cher­heit, dass für den Betrieb auf Anschluss­bah­nen geneh­mig­te Trieb­fahr­zeu­ge kei­ne wei­te­re Geneh­mi­gung für deren Betrieb auf der Eisen­bahn des anschluss­ge­ben­den Eisen­bahn­un­ter­neh­mens bis zur und von der Stel­le für not­wen­dig ist, an der Güter­wa­gen vom Anschluss­bahn­un­ter­neh­men über­ge­ben bzw. über­nom­men werden.

Erreicht:Rechts­ver­bind­li­che Klar­stel­lung (§ 32 Abs 3 EisbG), dass detail­lier­te ver­trag­li­che Rege­lun­gen zwi­schen den betrof­fe­nen Eisen­bahn­un­ter­neh­men für den Zugang des Anschluss­bahn­un­ter­neh­mens auf die anschluss­ge­ben­de Eisen­bahn aus­rei­chend sind und es kei­ner wei­te­ren Geneh­mi­gung bedarf. Dies vor allem auch im Hin­blick auf die dem anschluss­ge­ben­den Eisen­bahn­un­ter­neh­men oblie­gen­den Ver­pflich­tun­gen nach § 19 Abs. 1 und 2 EisbG. Die­se ver­trag­li­chen Rege­lun­gen stel­len unter ande­rem sicher, dass vor dem ers­ten Ein­satz des Anschluss­bahn-Trieb­fahr­zeu­ges des­sen Ver­träg­lich­keit mit der Eisen­bahn des anschluss­ge­ben­den Eisen­bahn­un­ter­neh­mens geprüft und doku­men­tiert wird und sie legen auch fest, wie und in wel­chen Eisen­bahn­be­rei­chen des anschluss­ge­ben­den Eisen­bahn­un­ter­neh­mens das Anschluss­bahn-Trieb­fahr­zeug betrie­ben wer­den darf.

Gefor­dert: Ein­rich­tung eines Anschlussbahnverzeichnisses

Erreicht: Mit der EisbG-Novel­le erfolgt der Start­schuss für ein Ver­zeich­nis für Anschluss­bah­nen, das einen bes­se­ren Über­blick über bereits bestehen­de Ange­bo­te ermög­li­chen und die gemein­sa­me Nut­zung von Anschluss­bah­nen durch meh­re­re Unter­neh­men begüns­ti­gen soll.

Mus­ter-Bran­chen­re­gel­wer­ke für Eisenbahnverkehrsunternehmen

Gefor­dert: Aus­ar­bei­tung ein­heit­li­cher Mus­ter-Regel­wer­ke für Eisen­bah­nen und Redu­zie­rung des Auf­wan­des für die Mitgliedsunternehmen

Erreicht: In Exper­ten-Arbeits­grup­pen des Fach­ver­ban­des wer­den Mus­ter-Bran­chen-Regel­wer­ke erstellt. Die­se die­nen als Mus­ter­vor­la­ge und kön­nen von den Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men von der Home­page des Fach­ver­ban­des (www.schienenbahnen.at) her­un­ter­ge­la­den und — an die jewei­li­gen Bedürf­nis­se adap­tiert — ver­wen­det werden.

Zu den bereits erstell­ten Mus­ter‑­Bran­chen-Regel­wer­ken (BR‑RW 31, BR‑RW 16, BR‑RW M26, BR‑RW „Fahr­dienst am Zug“ und Datei­en zur Erläu­te­rung und Zuord­nung der Elek­tro­be­triebs­vor­schrift EL 52) wur­de der Mus­ter-Befehls­vor­druck (Euro­päi­scher Befehl + Natio­na­ler Befehl) aus­ge­ar­bei­tet und ist unter Mus­ter-For­mu­la­re für Schie­nen­bah­nen — WKO down­load­bar. In Kür­ze wird das Mus­ter-Bran­chen­re­gel­werk BR-RW 32 „Dienst auf Trieb­fahr­zeu­gen“ veröffentlicht.

Eisen­bahn­be­trieb­li­che Muster-Unterlagen

Gefor­dert: Erstel­lung und und ein­heit­li­che Struk­tu­rie­rung von Mus­ter-Regel­bü­chern für Berufs­grup­pen mit sicher­heits­kri­ti­schen Auf­ga­ben bei Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­neh­men und Erstel­lung einer ein­heit­li­chen Mus­ter-Anwei­sung „Ver­mitt­lung der Zustim­mung an den Zug­be­glei­ter auf ETCS-Stre­cken ohne orts­fes­te Lichtsignale“.

Erreicht: Down­load-Mög­lich­keit der Mus­ter-Regel­bü­cher sowie der Mus­ter-Anwei­sung über www.schienenbahnen.at und ers­te Ideen­samm­lung für eine ein­heit­li­che Struk­tu­rie­rung und zukünf­tig leich­te­re Bear­bei­tung der Muster-Regelbücher.

Aus­nah­men und Erleich­te­run­gen bei den Fahr­gast­rech­ten im Eisenbahnverkehr

Gefor­dert: Kein Gold Pla­ting bei der Anpas­sung der natio­na­len Rege­lun­gen auf­grund der neu­en Ver­ord­nung (EU) 2021/782 über die Rech­te und Pflich­ten der Fahr­gäs­te im Eisenbahnverkehr.

Erreicht:

  • Wei­ter­gel­tung der Aus­nah­me­be­stim­mun­gen für den Stadt‑, Vor­ort- und Regio­nal­ver­kehr (im Sin­ne der Ver­ord­nung (EU) 2021/782)
  • Befris­te­te Aus­nah­me für die Pflicht zur Wei­ter­ga­be von Echtzeitdaten
  • Kei­ne Ent­schä­di­gungs­pflicht in Fäl­len von höhe­rer Gewalt, wie z.B. extre­me Wit­te­rungs­be­din­gun­gen, gro­ße Natur­ka­ta­stro­phen, Kabel­dieb­stahl, Sabo­ta­ge u.ä.
  • Erfolg­reich abge­wehrt! — Par­tei­stel­lung der Agen­tur für Pas­sa­gier- und Fahr­gast­rech­te in Ver­wal­tungs­straf­ver­fah­ren konn­te ver­hin­dert werden.

Mit­tel­fris­ti­ges Inves­ti­ti­ons­pro­gramm für regio­na­le Privatbahnen

Gefor­dert: Sicher­stel­lung der not­wen­di­gen Mit­tel für die drin­gend not­wen­di­gen Inves­ti­tio­nen der Pri­vat­bahn-Infra­struk­tu­ren; glei­che Rah­men­be­din­gun­gen bei der Infra­struk­tur­fi­nan­zie­rung für bun­des­ei­ge­ne Unter­neh­men und regio­na­le Privatbahnen.

Erreicht: Es gab eine Eini­gung über die MIP-Mit­tel des Bun­des. Die Inves­ti­ti­ons­mit­tel für die regio­na­len Pri­vat­bahn­in­fra­struk­tu­ren konn­ten ver­vier­facht wer­den. Für den Zeit­raum 2021 bis 2025 stellt der Bund rund 800 Mio. Euro zur Ver­fü­gung, die von den Bun­des­län­dern ver­dop­pelt werden.

Gefor­dert: Anhe­bung der Finan­zie­rungs­mit­tel für die jähr­lich not­wen­di­gen Inves­ti­tio­nen der Pri­va­ten Regio­nal­bah­nen zur Auf­recht­erhal­tung der Betriebs­si­cher­heit, Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Auf­la­gen und Auf­recht­erhal­tung des Verkehrsangebots

Erreicht: Auf­nah­me einer Ermäch­ti­gung im Bun­des­fi­nanz­ge­setz für Maß­nah­men des Mit­tel­fris­ti­gen Inves­ti­ti­ons­pro­gramms für Pri­vat­bah­nen (mit eige­ner Infra­struk­tur) für einen Mehr­be­darf von € 25 Mio an Bud­get­mit­tel ab 2027.

Auf­nah­me von eisen­bahn­spe­zi­fi­schen Beru­fen in die Mangelberufsliste

Gefor­dert: Auf­nah­me von eisen­bahn­spe­zi­fi­schen Beru­fen in die Lis­te der Mangelberufe.

Erreicht: Bereits mit dem BGBl. II/439/2023 (Fach­kräf­te-VO 2024) wur­den eisen­bahn­spe­zi­fi­sche Beru­fe in die Man­gel­be­rufs­lis­te auf­ge­nom­men. So fin­den sich bspw. Triebfahrzeugführer:in, Fahrdienstleiter:in, Wagenmeister:in, Verschieber:in, Gleisbauer:in in der Fach­kräf­te-VO 2026 wieder..

För­der­pro­gramm „Schie­nen­gü­ter­ver­kehr 2023–2027“

Gefor­dert: Fort­set­zung des För­der­pro­gramms für den Schienengüterverkehr

Erreicht: Gegen­stand der För­de­rung „Schie­nen­gü­ter­ver­kehr 2023–2027“ ist die Erbrin­gung von Schie­nen­gü­ter­ver­kehrs­leis­tun­gen in den Pro­duk­ti­ons­for­men des Ein­zel­wa­gen­ver­kehrs, des unbe­glei­te­ten Kom­bi­nier­ten Ver­kehrs oder der Rol­len­den Land­stra­ße in Form eines nicht rück­zahl­ba­ren Zuschusses.

För­de­rung von Anschlussbahnen

Gefor­dert: Sowohl die Errich­tung als auch die Erhal­tung von Anschluss­bah­nen muss wei­ter­hin ein öffent­li­ches Inter­es­se dar­stel­len und bedarfs­ge­recht zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Erreicht: Im Zeit­raum 2023 bis 2027 wer­den Inves­ti­tio­nen in Anschluss­bahn­an­la­gen sowie in nicht­dis­kri­mi­nie­rend betrie­be­ne, inter­mo­da­le Umschlags­an­la­gen vom BMVIT geför­dert. Kon­kret geht es um den Neu­bau und die Erwei­te­rung von Anschluss­bah­nen und Ter­mi­nals sowie Bestands­in­ves­ti­tio­nen im ASB-Bereich. Ein­rei­chun­gen kön­nen wäh­rend des gesam­ten Jah­res getä­tigt wer­den. Die jähr­li­chen mög­li­chen För­de­run­gen wer­den auf 13 Mio. € aufgestockt.

Ein­zel­wa­gen-För­de­rung auf Bundesländerebene

Gefor­dert: Wei­te­re Maß­nah­men zur Attrak­ti­vie­rung des Einzelwagenverkehrs.

Erreicht: Nie­der­ös­ter­reich stellt bis 2026 ins­ge­samt € 2 Mio. für den Güter­trans­port mit Ein­zel­wa­gen­ver­kehr zur Ver­fü­gung. Der Zuschuss für die Unter­neh­men beträgt 200 € je trans­por­tier­tem Ein­zel­wa­gen und die För­de­rung ist mit einem Maxi­mal­be­trag von 25.000 € oder 125 Ein­zel­wä­gen pro Fir­ma und För­der­pe­ri­ode gedeckelt.

Tirol führt die För­der­ak­ti­on zur Ver­la­ge­rung von Gütern auf die Schie­ne fort. Die För­de­rung beträgt 200 € pro zusätz­li­chem Ein­zel­wa­gen im Ver­gleich zum Vor­jahr, mit einem maxi­ma­len För­der­be­trag von 15.000 € pro Fördernehmer:in. Geför­dert wer­den Trans­por­te zwi­schen 1. Jän­ner 2025 und 31. Dezem­ber 2025.

Aus­nah­me­re­ge­lung iZm der Aus­rüs­tung von Sonderfahrzeugen

Gefor­dert: Umse­tung der von der EU vor­ge­se­he­nen Aus­nah­me­mög­lich­keit bei der Aus­rüs­tung von Sonderfahrzeugen

Erreicht: Schaf­fung einer Aus­nah­me­mög­lich­keit zur Aus­rüs­tungs­ver­pflich­tung von Son­der­fahr­zeu­gen (inkl. Zwei­we­ge­fahr­zeu­gen) gemäß DVO (EU) 2023/1695 (TSI ZZS) Pkt. 7.4.3.2.

Seil­bah­nen

Ver­bes­se­run­gen und Klar­stel­lun­gen bei der Seilbahn-Generalrevisionsverordnung

Gefor­dert: Pra­xis­ge­rech­te Ein­schleif­re­ge­lun­gen für Generalrevisionsfristen.

Erreicht: Pra­xis­ge­rech­te Über­gangs­be­stim­mun­gen, die sich am Alter der Seil­bah­nen orientieren.

Stra­ßen­gü­ter­ver­kehr

Gewichts­er­hö­hun­gen für LKW mit Kran- oder Kippvorrichtung

Gefor­dert: Zur Ver­mei­dung einer Nutz­last­ein­schrän­kung bei Fahr­zeu­gen mit schwe­ren Auf­bau­ten (z. B. Kran, Greif­arm, Kipp­vor­rich­tung) for­dern wir seit lan­gem ana­log zur Rege­lung für Saug-Druck-Tank­fahr­zeu­ge (§4 Abs. 7 lit. b KFG) das höchst­zu­läs­si­ge Gesamt­ge­wicht zu erhöhen.

Erreicht: Mit der 42. KFG-Novel­le wur­de eine neue Aus­nah­me­be­stim­mung für Fahr­zeu­ge mit Lade­kran oder Kipp­vor­rich­tung beschlos­sen. Die­se ermög­licht bei Trans­por­ten von Bau- und Aus­hub­ma­te­ria­li­en, im Rah­men der zuläs­si­gen Achs­las­ten höhe­re Gesamtgewichte.

Ers­ter Schritt zur Auf­he­bung des Nacht-60ers

Gefor­dert: Auf­he­bung der nächt­li­chen Geschwin­dig­keits­be­schrän­kung von 60 km/h für Lkw.

Erreicht: Als Teil­erfolg wur­den ers­te Test­stre­cken eva­lu­iert. Mit der Ver­ord­nung „Pilot Lkw-Geschwin­dig­keit A 10“ wur­de auf einer Test­stre­cke der A 10 Tau­ern Auto­bahn die zuläs­si­ge Höchst­ge­schwin­dig­keit für Lkw im Pilot­zeit­raum auf 80 km/h angehoben.

Ver­bes­se­run­gen bei der elek­tro­ni­schen Bescheidzustellung

Gefor­dert: Die elek­tro­ni­sche Bescheid­zu­stel­lung soll­te pra­xis­taug­li­cher gestal­tet wer­den. Ins­be­son­de­re wur­de eine Anpas­sung der Rech­te­ver­ga­be im Unter­neh­mens­ser­vice­por­tal (USP) gefor­dert, damit Unter­neh­men elek­tro­ni­sche Zustel­lun­gen ein­fa­cher ver­wal­ten können.

Erreicht: Mit der Umset­zung der auto­ma­ti­schen Abho­lung und direk­ten Ein­lie­fe­rung von eZu­stel­lun­gen in Unter­neh­mens­soft­ware wur­de ein wesent­li­ches Anlie­gen der Bran­che auf­ge­grif­fen. Die ver­bes­ser­te tech­ni­sche Anbin­dung erleich­tert die Ver­ar­bei­tung elek­tro­ni­scher Beschei­de in den Betrie­ben und trägt zu einer effi­zi­en­te­ren digi­ta­len Behör­den­kom­mu­ni­ka­ti­on bei. Gleich­zei­tig wur­den Ver­bes­se­run­gen bei den Berech­ti­gungs­struk­tu­ren im Zusam­men­hang mit der elek­tro­ni­schen Zustel­lung im Unter­neh­mens­ser­vice­por­tal vorangetrieben.

Elek­tro­ni­scher SOTRA-Bescheid anerkannt

Gefor­dert: Weg­fall der Ver­pflich­tung zur Mit­füh­rung des SOTRA-Bescheids in Papierform.

Erreicht: Im SOTRA-Gesamt­erlass Ver­si­on 6 wur­de klar­ge­stellt, dass der Bescheid auch in elek­tro­ni­scher Form auf Lap­top oder Tablet mit­ge­führt wer­den darf.

Bran­che früh­zei­tig auf Tacho­gra­phen­än­de­run­gen vorbereitet

Gefor­dert: Recht­zei­ti­ge Infor­ma­ti­on der Unter­neh­men über die neu­en Tacho­gra­phen­pflich­ten im Kleintransportgewerbe.

Erreicht: Durch früh­zei­ti­ge Infor­ma­ti­ons­an­ge­bo­te, ins­be­son­de­re über Home­page und Web­i­na­re, wur­de die Bran­che auf die neu­en Ver­pflich­tun­gen vorbereitet.

Rechts­si­cher­heit bei Tacho­gra­phen­pflicht im Kleintransport

Gefor­dert: Rechts­si­cher­heit hin­sicht­lich der Ver­wen­dung von Smart Tacho 2 bei Klein­trans­port­fahr­zeu­gen zwi­schen 2,5 und 3,5 Ton­nen bei Transitfahrten.

Erreicht: Das BALM sowie das unga­ri­sche Minis­te­ri­um haben klar­ge­stellt, dass Klein­trans­port­fahr­zeu­ge unter 3,5 Ton­nen bei Tran­sit­fahr­ten über das Deut­sche Eck bezie­hungs­wei­se über Ungarn von der Tacho­gra­phen­pflicht aus­ge­nom­men sind.

Gesetz­li­che Absi­che­rung kol­lek­tiv­ver­trag­li­cher Kündigungsfristen

Gefor­dert: Rechts­si­cher­heit für die Saisonbranchenregelung.

Erreicht: Ände­rung im ABGB (BGBl I 111/2025). Nach der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung hängt die Zuläs­sig­keit der von den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen abwei­chen­den Kün­di­gungs­fris­ten und ‑ter­mi­ne nicht mehr vom Vor­lie­gen einer Sai­son­bran­chen­ei­gen­schaft ab, son­dern davon, dass im Kol­lek­tiv­ver­trag zwi­schen dem 1.1.2018 und dem 30.6.2025 eine aus­drück­li­che Rege­lung über abwei­chen­de Kün­di­gungs­fris­ten und ‑ter­mi­ne ver­ein­bart wurde.

Aus­deh­nung der Gül­tig­keits­dau­er der Gemeinschaftslizenz

Gefor­dert: Aus­deh­nung der Gül­tig­keits­dau­er der Gemein­schafts­li­zenz von 5 auf 10 Jah­re, wie im EU-Recht vorgesehen.

Erreicht: Ein bedeu­ten­der Erfolg war die Auf­nah­me unse­rer For­de­rung, die Gül­tig­keits­dau­er der Gemein­schafts­li­zenz (Berech­ti­gung für den grenz­über­schrei­ten­den Güter­fern­ver­kehr in der EU) von 5 auf 10 Jah­re aus­zu­deh­nen, in die Novel­le des Güterbeförderungsgesetzes..

Benach­rich­ti­gungs­funk­ti­on für Unter­neh­mer über Risikoeinstufungsänderung

Gefor­dert: Mög­lich­keit für Unter­neh­mer ihre Risi­ko­ein­stu­fung kos­ten­los und unbü­ro­kra­tisch abru­fen zu kön­nen und über Änderungen.

Erreicht: Neben der Mög­lich­keit online über das Unter­neh­mens­ser­vice Por­tal den Sta­tus der Risi­ko­ein­stu­fung abzu­fra­gen, wer­den Unter­neh­men nun auch auto­ma­ti­siert per E‑Mail über eine Ände­rung ihrer Risi­ko­ein­stu­fung verständigt.

Aus für NoVA auf Kleintransporter

Gefor­dert: Abschaf­fung der NoVA auf Kfz zur Güter­be­för­de­rung mit einer zuläs­si­gen  Gesamt­mas­se von bis zu 3,5 t (Klas­se N1).

Erreicht: Seit dem 1. Juli 2025 ist die Norm­ver­brauchs­ab­ga­be (NoVA) für alle leich­ten Nutz­fahr­zeu­ge (N1) weggefallen.

L‑17 Modell für Lkw-Lenker:innen

Gefor­dert: Als eine Maß­nah­me zur Bekämp­fung des Lenker:innenmangels haben wir uns inten­siv in Brüs­sel dar­um bemüht, das in Öster­reich so erfolg­rei­che L17-Modell bei Pkw auch auf den Lkw-Bereich (C‑Führerschein) aus­zu­deh­nen, damit jun­ge Men­schen bereits ab 17 Jah­ren nach dem Kon­zept des „beglei­ten­den Fah­rens“ mit dem Fah­ren von Lkw begin­nen können.

Erreicht: Die neue EU-Füh­rer­schein­richt­li­nie ermög­licht – wenn die Mit­glied­staa­ten dies umset­zen — Jugend­li­chen ab 17 Jah­ren den Erwerb eines Füh­rer­scheins für das beglei­te­te Len­ken von Lkw und setzt damit eine wich­ti­ge For­de­rung der öster­rei­chi­schen Ver­kehrs­wirt­schaft um.

Tank­stel­len und Servicestationen

Image­kam­pa­gne Serviceunternehmen

Gefor­dert: Das Image der Ser­vice­un­ter­neh­men soll in der brei­ten Öffent­lich­keit gestei­gert wer­den und der Nach­hal­tig­keits­aspekt soll stär­ker her­vor­ge­ho­ben wer­den. Wei­ters sol­len Kun­den­ser­vice, Wert­erhal­tung und wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen trans­por­tiert werden.

Mit der Kam­pa­gne sol­len diver­se gesell­schaft­li­che Grup­pen erreicht werden.

Erreicht: Die im letz­ten Jahr gestar­te­te Image­kam­pa­gne für Ser­vice­un­ter­neh­men wird auch 2025 fort­ge­setzt. Im Fokus ste­hen einer­seits Wasch­an­la­gen, aber auch Auto­auf­be­rei­ter sol­len ver­mehrt in den Vor­der­grund gerückt wer­den. Die aktu­el­le Kam­pa­gne setzt sich aus drei Bau­stei­nen zusam­men: einem Radio­spot, einem Video-Clip und Pla­ka­ten. In Zusam­men­ar­beit mit der Agen­tur Bacon & Bolt GmbH wur­de ein Video in einer Wasch­an­la­ge gedreht, wel­ches auf lus­ti­ge Wei­se und mit einem Augen­zwin­kern die Qua­li­tät, aber auch die Sanft­heit und Mil­de der Wasch­an­la­gen zum Inhalt hat – der Cla­im der gesam­ten Kam­pa­gne lau­tet „Sau­be­re Sache.“ Die­ses Video hat diver­se Social-Media-Kanä­le (Insta­gram, You­Tube und Face­book) erobert.

Stand: Juli 2026

Die Erfol­ge der Wirt­schafts­kam­mer Österreich

https://www.wko.at/oe/transport-verkehr/fuer-sie-erreicht