Im Zuge des Dop­pel­bud­gets 2027–2028 wur­de neben den umfas­sen­den steu­er­li­chen Maß­nah­men im Rah­men des Bud­get­be­gleit­ge­set­zes 2027–2028 auch eine Ände­rung der Sach­be­zugs­wer­te­ver­ord­nung beschlos­sen. Die­se sieht vor, dass ab dem Jahr 2027 auch für die Pri­vat­nut­zung von arbeit­ge­ber­ei­ge­nen Fahr­zeu­gen mit einem CO2-Aus­stoß von 0 (E‑Fahrzeuge) ein monat­li­cher Sach­be­zug anzu­set­zen ist. Die Neu­re­ge­lung bezieht sich aus­schließ­lich auf den Zeit­raum der Bereit­stel­lung des E‑Fahrzeugs zur Pri­vat­nut­zung. Ob es sich bei der Bereit­stel­lung um neu zuge­las­se­ne oder bereits in Bestand befind­li­che Fahr­zeu­ge han­delt, ist künf­tig für den Ansatz eines Sach­be­zu­ges ohne Bedeu­tung. Ab 1. Jän­ner 2027 gel­ten 0,375 % der Auto­an­schaf­fungs­kos­ten und 2028/29 0,625 % als Sach­be­zug. Im Jahr 2030 erfolgt eine Eva­lu­ie­rung. (© get­ty­images | Andre­as Schlegel)

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