Der Rechts­rah­men der Coun­tEmis­si­ons­EU-Ver­ord­nung ist Ende April 2026 in Kraft getre­ten, für eini­ge Bestim­mun­gen gilt jedoch eine Über­gangs­frist bis Anfang Dezem­ber 2030. Die Ver­ord­nung führt die ers­te EU-weit ein­heit­li­che Metho­dik zur Berech­nung von Emis­sio­nen aus dem Güter- und Per­so­nen­ver­kehr ein. Die Metho­dik der Coun­tEmis­si­ons­EU-Ver­ord­nung basiert auf der inter­na­tio­na­len Norm (EN ISO 14083:2023). Ziel ist es, durch die Fest­le­gung gemein­sa­mer Mess­grö­ßen die Ver­gleich­bar­keit der Emis­si­ons­da­ten über alle Ver­kehrs­trä­ger hin­weg zu ermög­li­chen. Jedes Unter­neh­men, das sei­ne Emis­sio­nen offi­zi­ell aus­weist, muss die­se ein­heit­li­che Metho­dik anwen­den. Dadurch wird sie de fac­to zum euro­päi­schen Stan­dard. Geplant ist eine schritt­wei­se Ein­füh­rung ein­schließ­lich eines kos­ten­lo­sen Berech­nungs­tools und gemein­sa­mer Daten­sät­ze mit EU-weit gül­ti­gen Durch­schnitts­wer­ten, Mess­da­ten und stan­dar­di­sier­ten Emis­si­ons­fak­to­ren sowie Berech­nungs­grund­la­gen. (© Ado­be Stock / Alterfalter)

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