Die Beschrän­kung der NoVA-Ver­gü­tung beim Export wird auf max 4 Jah­re alte Kfz beschränkt. Bis­her kam es grund­sätz­lich bei jedem Export eines NoVA-pflich­ti­gen Kfz zur antei­li­gen Ver­gü­tung der NoVA. Damit wird die Ver­gü­tung der NoVA bei Export auf maxi­mal vier Jah­re vor­über­ge­hend im Inland zuge­las­se­ne alte Kfz beschränkt. Die Ver­gü­tung berech­net sich vom gemei­nen Wert des Fahr­zeugs beim Export bzw der Been­di­gung der inlän­di­schen Zulas­sung. Ist das Fahr­zeug bei Been­di­gung der inlän­di­schen Zulas­sung auf Grund sei­nes tech­ni­schen Zustan­des gar nicht mehr zulas­sungs­fä­hig, ist der gemei­ne Wert mit Null Euro anzu­set­zen, sodass es zu kei­ner NoVA-Ver­gü­tung kommt. Wer­den umge­kehrt Fahr­zeu­ge aus dem EU- bzw EWR-Aus­land an eine Per­son in Öster­reich für einen Zeit­raum von maxi­mal 48 Mona­ten grenz­über­schrei­tend ver­least, wird ab 1. Juli 2026 die NoVA von Anfang an nur antei­lig (bezo­gen auf die­sen Zeit­raum) vor­ge­schrie­ben. (© gra­fik­plus­fo­to | stock.adobe.com)

mehr lesen