Die Beschränkung der NoVA-Vergütung beim Export wird auf max 4 Jahre alte Kfz beschränkt. Bisher kam es grundsätzlich bei jedem Export eines NoVA-pflichtigen Kfz zur anteiligen Vergütung der NoVA. Damit wird die Vergütung der NoVA bei Export auf maximal vier Jahre vorübergehend im Inland zugelassene alte Kfz beschränkt. Die Vergütung berechnet sich vom gemeinen Wert des Fahrzeugs beim Export bzw der Beendigung der inländischen Zulassung. Ist das Fahrzeug bei Beendigung der inländischen Zulassung auf Grund seines technischen Zustandes gar nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit Null Euro anzusetzen, sodass es zu keiner NoVA-Vergütung kommt. Werden umgekehrt Fahrzeuge aus dem EU- bzw EWR-Ausland an eine Person in Österreich für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten grenzüberschreitend verleast, wird ab 1. Juli 2026 die NoVA von Anfang an nur anteilig (bezogen auf diesen Zeitraum) vorgeschrieben. (© grafikplusfoto | stock.adobe.com)

