Bis­lang gilt ein Füh­rer­schein-Ent­zug nur in dem EU-Staat, in dem die­ser ver­hängt wur­de. Auf Basis der neu­en EU-Richt­li­nie wer­den künf­tig Fahr­ver­bo­te (ab 2030) für schwe­re Ver­kehrs­ver­stö­ße EU-weit aner­kannt. Dies bedeu­tet, dass ein in einem ande­ren EU-Land ver­häng­tes Fahr­ver­bot auf­grund von Ver­kehrs­de­lik­ten wie über­höh­te Geschwin­dig­keit, Trun­ken­heit oder Dro­gen­kon­sum künf­tig auch in Öster­reich gilt. Betrof­fen sind Füh­rer­schein­ent­zü­ge von län­ger als drei Mona­ten. Ein Mit­glied­staat, der den Füh­rer­schein aus­ge­stellt hat, kann fest­le­gen, den Ent­zug der Fahr­erlaub­nis nicht zu voll­stre­cken, wenn er aus­schließ­lich auf einem Geschwin­dig­keits­ver­stoß von weni­ger als 50 km/h beruht. Erfährt die öster­rei­chi­sche Behör­de von einem Füh­rer­schein­ent­zug im Aus­land, ist inner­halb von 20 Arbeits­ta­gen der Füh­rer­schein­be­sit­zer zu infor­mie­ren. (© pixabay)

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