Das ADR 2025 ab 1. Jän­ner 2025 bringt Neu­es für die Abfall­wirt­schaft. Vor­ge­se­hen sind ua Ände­run­gen bei zusam­men­ge­setz­ten Ver­pa­ckun­gen. Die neue Vor­schrift 4.1.1.5.3 ADR ver­langt, dass Abfäl­le, die flüs­si­ge oder fes­te Stof­fe ent­hal­ten, in einer Außen­ver­pa­ckung zusam­men­ver­packt wer­den dür­fen, wenn bestimm­te Anfor­de­run­gen erfüllt sind. Die Außen­ver­pa­ckung muss der Ver­pa­ckungs­grup­pe I ent­spre­chen (Prü­fung für fes­te Stof­fe) und in der Lage sein, flüs­si­ge Stof­fe unter nor­ma­len Beför­de­rungs­be­din­gun­gen zurück­zu­hal­ten. Es muss genü­gend Pols­ter­ma­te­ri­al in die Außen­ver­pa­ckung rein, damit sich die Innen­ver­pa­ckun­gen nicht bewe­gen kön­nen. Bei zer­brech­li­chen Innen­ver­pa­ckun­gen muss zudem absor­bie­ren­des Mate­ri­al in die Außen­ver­pa­ckung. Das Beför­de­rungs­pa­pier muss zusätz­li­che Anga­ben ent­hal­ten. Abfäl­le der Klas­sen 1,2,6.2 und 7 und Gegen­stän­de sind von die­ser Vor­schrift ausgenommen.

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