Das ADR 2025 (Straße) tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Bis 30. Juni 2025 darf aufgrund einer Übergangsvorschrift wahlweise auch das ADR 2023 angewendet werden. Spezielle Übergangsvorschriften in Kapitel 1.6 ADR können auch längere Übergangsfristen vorsehen. Beispielsweise dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli 2025 gemäß den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Jänner 2025 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.11 entsprechen, weiterverwendet werden. Ortsbewegliche Tanks, die vor dem 1. Jänner 2027 nach den bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Jänner 2025 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.7.4.15.1 (i) (iv) entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
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