LQ ist die Abkür­zung für Limi­t­ed Quan­ti­ty. Es ist ein Begriff aus dem Gefahr­gut­recht und bedeu­tet über­setzt begrenz­te Men­ge. Dabei wird auf in begrenz­ten Men­gen ver­pack­te gefähr­li­che Güter im Sin­ne des Kapi­tels 3.4 ADR abge­stellt. Die­se Bestim­mung gewährt gewis­se Erleich­te­run­gen für den Trans­port von Gefahr­gut, wenn gewis­se Bedin­gun­gen erfüllt sind, wie ins­be­son­de­re Men­gen­gren­zen und Kenn­zeich­nungs­vor­schrif­ten für die Innen‑, Außen- und Umver­pa­ckung ein­ge­hal­ten wer­den. Die Gefahr­gut­trans­port­vor­schrif­ten sehen neben Erleich­te­run­gen bei den Trans­port­auf­la­gen für begrenz­te Men­gen (LQ) auch Erleich­te­run­gen wie all­ge­mei­ne Frei­stel­lun­gen (zB für Hand­wer­ker, Frei­ge­stell­te Men­gen (E) auch Frei­gren­zen (zB sog 1000-Punk­te­re­gel) vor.

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