Bei Ankauf von Elek­tro-Loko­mo­ti­ven wer­den 14 Pro­zent Inves­ti­ti­ons­prä­mie, wie sie für ande­re Inves­ti­tio­nen im Bereich der Öko­lo­gi­sie­rung vor­ge­se­hen (zB für Elek­tro­au­tos) sind, gewährt, die­sen Erfolg bestä­tigt der Fach­ver­band der Schie­nen­bah­nen. Zur För­de­rung erfolg­te dies­be­züg­lich eine Klar­stel­lung. Die För­der­stel­le ver­langt ein Ver­sor­gungs­kon­zept, dass der ver­wen­de­te Fahr­strom aus erneu­er­ba­ren Ener­gie­trä­gern bezo­gen wird. Wenn es kei­ne direk­te Lie­fer­ver­ein­ba­rung mit dem Strom­ver­sor­ger gibt, muss jeden­falls ein Nach­weis erbracht wer­den, dass der Strom aus erneu­er­ba­ren Ener­gie­trä­gern her­ge­stellt wird. Das könn­te zB durch eine Bestä­ti­gung des Schie­nen­in­fra­struk­tur­be­trei­bers gesche­hen. Die Lie­fer­ket­te muss, wenn erfor­der­lich, nach­voll­zieh­bar sein.

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