Vor­aus­sicht­li­che Ver­lus­te des Jah­res 2020 sol­len in der Ver­an­la­gung 2019 bzw 2018 durch einen beson­de­ren Abzugs­pos­ten berück­sich­tigt wer­den kön­nen (sog COVID-19-Rück­la­ge) und damit vor Durch­füh­rung der Ver­an­la­gung 2020 wirk­sam wer­den. Der Abzug die­ser Rück­la­ge erfolgt vom Gesamt­be­trag der betrieb­li­chen Ein­künf­te und ist inso­weit sys­te­ma­tisch dem Ver­lust­rück­trag nach­ge­bil­det. Die Rück­la­ge kürzt den posi­ti­ven Gesamt­be­trag der betrieb­li­chen Ein­künf­te 2019. Die COVID-19-Rück­la­ge lässt daher die Höhe der Ein­künf­te unbe­rührt und hat damit ins­be­son­de­re kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Bemes­sung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und das Fest­stel­lungs­ver­fah­ren nach der Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung. Zudem darf die Rück­la­ge 5 Mil­lio­nen Euro nicht über­stei­gen. Zudem sol­len die die Ein­kom­men­steu­er-/Kör­per­schaft­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen 2019 auf Grund von Ver­lus­ten im Jahr 2020 her­ab­ge­setzt wer­den können.

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