Wäh­rend des Zeit­rau­mes von jeweils 1. Novem­ber bis 15. April darf der Len­ker ein schwe­res Nutz­fahr­zeug zur Güter­be­för­de­rung (N2 und N3) nur ver­wen­den, wenn zumin­dest an den Rädern einer Antriebs­ach­se Win­ter­rei­fen (Schnee- und Matsch­rei­fen) ange­bracht sind. Für Omni­bus­se (Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­sen M2, M3) gilt ein Zeit­raum von 1. Novem­ber bis 15. März. Wei­ters darf der Len­ker eines Kraft­fahr­zeu­ges der Klas­se M1 (Per­so­nen­kraft­wa­gen) oder N1 (Leich­tes Nutz­fahr­zeug, Klein-Lkw) wäh­rend des Zeit­rau­mes 1. Novem­ber bis 15. April bei win­ter­li­chen Fahr­bahn­ver­hält­nis­sen die­ses Fahr­zeug nur in Betrieb neh­men, wenn an allen Rädern Win­ter­rei­fen (Schnee‑, Matsch‑, Eis­rei­fen) oder wenn die Fahr­bahn mit einer zusam­men­hän­gen­den oder nicht nen­nens­wert unter­bro­che­nen Schnee- oder Eis­schicht bedeckt ist, Schnee­ket­ten auf den Antriebs­rä­dern ange­bracht sind.

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