Im All­ge­mei­nen haben sich erkrank­te Beschäf­tig­te, falls kei­ne Ein­wei­sung ins Kran­ken­haus not­wen­dig ist, in Qua­ran­tä­ne (häus­li­che Qua­ran­tä­ne) räum­lich getrennt von ande­ren Per­so­nen zu bege­ben. In beson­ders kri­ti­schen Fäl­len kann die BH anord­nen, dass bestimm­te Räu­me einer behörd­li­chen Des­in­fek­ti­on unter­zo­gen wer­den müs­sen. Ist eine behörd­li­che Des­in­fek­ti­on nicht erfor­der­lich, muss der Betrei­ber im Zuge der Stan­dard­zim­mer­rei­ni­gung eine Des­in­fek­ti­on der Ober­flä­chen vor­se­hen. Eine Betriebs­schlie­ßung erfolgt nur dann, wenn durch einen betrof­fe­nen Betrieb eine außer­or­dent­li­che Gefahr der Krank­heits­aus­brei­tung aus­geht bzw durch die Auf­recht­erhal­tung des Betriebs, Beschäf­tig­te, Kun­den und die allg Öffent­lich­keit durch die Wei­ter­ver­brei­tung der Krank­heit erheb­lich gefähr­det wären (Sie­he Info Kontaktpersonennachverfolgung).

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