Im Allgemeinen haben sich erkrankte Beschäftigte, falls keine Einweisung ins Krankenhaus notwendig ist, in Quarantäne (häusliche Quarantäne) räumlich getrennt von anderen Personen zu begeben. In besonders kritischen Fällen kann die BH anordnen, dass bestimmte Räume einer behördlichen Desinfektion unterzogen werden müssen. Ist eine behördliche Desinfektion nicht erforderlich, muss der Betreiber im Zuge der Standardzimmerreinigung eine Desinfektion der Oberflächen vorsehen. Eine Betriebsschließung erfolgt nur dann, wenn durch einen betroffenen Betrieb eine außerordentliche Gefahr der Krankheitsausbreitung ausgeht bzw durch die Aufrechterhaltung des Betriebs, Beschäftigte, Kunden und die allg Öffentlichkeit durch die Weiterverbreitung der Krankheit erheblich gefährdet wären (Siehe Info Kontaktpersonennachverfolgung).
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