Die EU-Taxonomie zielt darauf ab, Investitionen in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu fördern. Die EU-Taxonomie-Verordnung legt fest, wann eine Wirtschaftstätigkeit nachhaltig ist. Dies ist der Fall, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem von sechs Umweltzielen (Klimaschutz, Klimawandelanpassung, Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz der Biodiversität) leistet; zeitgleich darf keines der anderen Umweltziele erheblich beeinträchtigt werden. Eine Konkretisierung erfolgt durch weitere Rechtsakte. So legt ein Delegierter Rechtsakt zu den Klimaschutzzielen konkrete technische Bewertungskriterien fest.
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