Die EU-Taxo­no­mie zielt dar­auf ab, Inves­ti­tio­nen in nach­hal­ti­ge Wirt­schafts­tä­tig­kei­ten zu för­dern. Die EU-Taxo­no­mie-Ver­ord­nung legt fest, wann eine Wirt­schafts­tä­tig­keit nach­hal­tig ist. Dies ist der Fall, wenn eine wirt­schaft­li­che Tätig­keit einen wesent­li­chen Bei­trag zu einem von sechs Umwelt­zie­len (Kli­ma­schutz, Kli­ma­wan­del­an­pas­sung, Nach­hal­ti­ge Nut­zung und Schutz von Was­ser- und Mee­res­res­sour­cen, Über­gang zu einer Kreis­lauf­wirt­schaft, Ver­mei­dung und Ver­min­de­rung der Umwelt­ver­schmut­zung, Schutz der Bio­di­ver­si­tät) leis­tet; zeit­gleich darf kei­nes der ande­ren Umwelt­zie­le erheb­lich beein­träch­tigt wer­den. Eine Kon­kre­ti­sie­rung erfolgt durch wei­te­re Rechts­ak­te. So legt ein Dele­gier­ter Rechts­akt zu den Kli­ma­schutz­zie­len kon­kre­te tech­ni­sche Bewer­tungs­kri­te­ri­en fest.

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