Als konjunkturfördernde Maßnahme kann – alternativ zur linearen Abschreibung – für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter eine degressive AfA (Absetzung für Abnutzung) angewendet werden (von bis 30 Prozent des Buchwerts). Das Konjunkturstärkungsgesetz sieht weiters vor: eine beschleunigte AfA bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Gebäude, einen Verlustrücktrag (von bis zu 5 Mio), der mit den Einkünften des Jahres 2019 ausgeglichen werden kann, eine Verlängerung der bis 1. Oktober 2020 gewährten Steuer-Stundungen bis zum 15. Jänner 2021 (ohne Stundungszinsen, ohne Säumniszuschläge bis 31. Oktober 2020). Die Flugabgabe wurde neu gestaltet. Als Entlastungsmaßnahme für Niedrigverdiener wurde der Eingangssteuersatz auf 20 Prozent rückwirkend ab 1. Jänner 2020 gesenkt.
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