Aus­ge­hen ist ab 1. Mai 2020 gene­rell wie­der erlaubt, dabei gilt es aber wei­ter den Min­dest­ab­stand von einem Meter ein­zu­hal­ten, sag­te Gesund­heits­mi­nis­ter Rudolf Anscho­ber. Zwar wird es kei­ne Mund-Nasen-Schutz-Pflicht in der Öffent­lich­keit geben, beim Betre­ten von Kun­den­be­rei­chen der Betriebs­stät­ten sol­len grund­sätz­lich Auf­la­gen wie Mund-Naschen-Schutz für Kun­den und Mit­ar­bei­ter sowie der 1m Abstand gel­ten. Son­der­be­stim­mun­gen (mit der Opti­on unter Auf­la­gen davon abzu­wei­chen) sol­len gel­ten an Orten der Berufs­tä­tig­keit, für Fahr­ge­mein­schaf­ten oder Aus­bil­dungs­ein­rich­tun­gen. In öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln kann der Abstand von einem Meter künf­tig unter­schrit­ten wer­den. Denn wenn die wei­te­re Öff­nung umge­setzt wird, wird es mehr Fre­quenz geben, so der Gesund­heits­mi­nis­ter. Details ent­hält die geplan­te Lockerungsverordnung.

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