Indirekt betroffene Unternehmen haben mind 50 Prozent Umsatzzusammenhang mit Unternehmen, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind. Im Betrachtungszeitraum müssen mind 40 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) nachgewiesen werden. Beispiele: Eine Visagistin, die sowohl Privatkunden betreut als auch für das Theater arbeitet; ein Blumenhändler, der auch örtliche Gasthäuser, Hotels und Veranstaltungen beliefert. Auch er ist mit manchen Teilen seines Umsatzes zu unterschiedlichen Zeiten direkt Betroffener und zu anderen indirekt Betroffener. Um diese Hilfen treffsicher auszuzahlen, muss zunächst die Abrechnung für den Umsatzersatz für den Dezember abgewickelt sein.
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