Indi­rekt betrof­fe­ne Unter­neh­men haben mind 50 Pro­zent Umsatz­zu­sam­men­hang mit Unter­neh­men, die in direkt vom Lock­down betrof­fe­nen Bran­chen tätig sind. Im Betrach­tungs­zeit­raum müs­sen mind 40 Pro­zent Umsatz­ein­bruch im Ver­gleich zum Vor­jahr (November/Dezember 2019) nach­ge­wie­sen wer­den. Bei­spie­le: Eine Visa­gis­tin, die sowohl Pri­vat­kun­den betreut als auch für das Thea­ter arbei­tet; ein Blu­men­händ­ler, der auch ört­li­che Gast­häu­ser, Hotels und Ver­an­stal­tun­gen belie­fert. Auch er ist mit man­chen Tei­len sei­nes Umsat­zes zu unter­schied­li­chen Zei­ten direkt Betrof­fe­ner und zu ande­ren indi­rekt Betrof­fe­ner. Um die­se Hil­fen treff­si­cher aus­zu­zah­len, muss zunächst die Abrech­nung für den Umsatz­er­satz für den Dezem­ber abge­wi­ckelt sein.

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