EP und Rat haben sich dar­auf geei­nigt, das Ver­fah­ren für ukrai­ni­sche Flücht­lin­ge zur Bei­be­hal­tung ihres Füh­rer­scheins in der EU zu ver­ein­fa­chen. Ukrai­ne­rin­nen und Ukrai­ner, die vor dem Ein­marsch Russ­lands geflo­hen sind und vor­über­ge­hen­den Schutz erhal­ten haben, kön­nen ihren ukrai­ni­schen Füh­rer­schein wei­ter benut­zen, ohne ihn gegen einen EU-Füh­rer­schein umtau­schen oder eine neue Fahr­prü­fung able­gen zu müs­sen, solan­ge sie den vor­über­ge­hen­den Schutz­sta­tus haben. Bei Ver­lust oder Dieb­stahl des Füh­rer­scheins kön­nen die EU-Staa­ten einen neu­en EU-Füh­rer­schein aus­stel­len, sofern sie bei den ukrai­ni­schen Behör­den nach­prü­fen, ob die betref­fen­de Per­son in ihrem Land einen gül­ti­gen Füh­rer­schein besaß und die­se Per­son eine Beschei­ni­gung über ihre kör­per­li­che und geis­ti­ge Eig­nung vorlegt.

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