Lieferdienste sind unverändert zulässig. Darunter sind Güterbeförderung mit Lkw und Schienengüterverkehr zu verstehen (Transport aller Waren). Das Lkw Wochenendfahrverbot gilt bis Ende März 2020 nicht. Lenk- und Ruhezeiten-Regeln sind bis 24. April 2020 ausgesetzt, ebenso Arbeitszeitregeln für Lenker sonstiger Fahrzeuge (AZG, Meldepflichten). IZm nicht mehr verlängerten (erneuerten) Fahrerkarten sind Ausdrucke anzufertigen (bis 2. April 2020). Lieferdienste sind ausdrücklich zulässig (Belieferung von Baustellen, Supermärkten). Unternehmen(-sbereiche), in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter (Sekretariat, Fahrzeugpflege) sind vom Betretungsverbot nicht betroffen. Auch Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (zB Reinigungsarbeiten), sind nicht betroffen (siehe Ausnahmen).

Überblick über Sofortmaßnahmen und Erleichterungen im Verkehr
