Für die Mit­ar­bei­ter gilt unver­än­dert die 3G-Regel. Gewis­se Vers­tren­ge­run­gen bei der Mas­ken­pflicht im Frei­en sowie bei der 2‑G-Kon­troll­pflicht im Kun­den­be­reich sieht die neue 6. Covid-19 Schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung vor. Die Ein­hal­tung der 3G-Regel für die Mit­ar­bei­ter müs­sen die Unter­neh­men stich­pro­ben­ar­tig kon­trol­lie­ren. Dort, wo für Kun­den die 2G-Regel gilt, ist die­se lücken­los zu kon­trol­lie­ren (Lock­down für Unge­impf­te). Die Wirt­schafts­kam­mer aktua­li­sier­te ihre Infor­ma­tio­nen zu 3G am Arbeits­platz, Schutz­maß­nah­men im öffent­li­chen Raum, bei Betriebs­stät­ten oder Zusam­men­künf­ten. Die Län­der kön­nen abwei­chend stren­ge­re Maß­nah­men erlas­sen (wie das Bur­gen­land ab 10. Jän­ner 2022).

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