Alle Jah­re wie­der emp­fiehlt es sich, recht­zei­tig alle Mög­lich­kei­ten steu­er­li­cher Gestal­tun­gen vor dem Jah­res­wech­sel zu über­prü­fen. Was ist vor dem 31. Dezem­ber noch unbe­dingt zu erle­di­gen? Wir möch­ten Sie auf eini­ge Steu­er­the­men hin­wei­sen, die für Ihr Unter­neh­men rele­vant sein könn­ten. Beson­de­res Augen­merk ist heu­er dabei auf die Maß­nah­men im Zusam­men­hang mit den COVID-19-Beschrän­kun­gen zu legen, die ua durch das Kon­junk­tur­stär­kungs­ge­setz 2020 ein­ge­führt wur­den (bei­spiels­wei­se Ver­lust­rück­trag, degres­si­ve Abschrei­bung, Inves­ti­ti­ons­prä­mie, Abga­ben­stun­dun­gen, Frist­ver­län­ge­run­gen oder Halb­jah­res-AfA, Abset­zung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter, Gewinn­frei­be­trag, Über­tra­gung stil­ler Reser­ven, Energieabgabenrückvergütung).

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