Eine Reihe von COVID-Zahlungserleichterungen iZm Steuerzahlungen wie automatische Steuerstundungen, Ratenzahlungen, Stundungszinsen (Säumniszuschläge, Anspruchszinsen) regelt das Konjunkturstärkungsgesetz 2020. Per Gesetz automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert werden bis 30. September 2020 bescheidmäßig gestundete Abgabenrückstände (für nach dem 15. März 2020 bewilligte Stundungsanträge). Bei Bewilligungen über den 1. Oktober hinaus neue Antragstellung notwendig. Als Alternative zur Steuerstundung sieht die neue Ratenzahlungsregelung vor, dass das Finanzamt eine Ratenzahlung in zwölf angemessenen Monatsraten (danach über sechs weitere Monate) zu gewähren hat. Bis 15. Jänner 2021 fallen keine Stundungszinsen an, danach Zinsen in Zweimonatsstufen von 2 bis 4,5 Prozent bis Jahresende 2021.
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