Das österreichische Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass die Einfuhr von Waren von der Einfuhrumsatzsteuer zu befreien ist, wenn diese Waren unmittelbar an die Abfertigung Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden. Durch restriktive Haftungsgrenzen und eine restriktive Steuerinterpretation ist es einem österreichischen Spediteur allerdings nicht möglich, im Drittlandverkehr Importverzollungen bei unmittelbar anschließender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat durchzuführen. Die österreichischen Spediteure haften als indirekte Zollvertretung für die Abgabenschuld ihres Auftraggebers, auch wenn sie alles korrekt abgewickelt haben. Der Fachverband setzt sich daher seit Jahren für eine Überarbeitung dieses Zollverfahrens 4200 ein.

Spediteure wollen Zollverfahren 4200 überarbeiten
