Im Gegensatz zu einem ursprünglichen Entwurf ist nun während des Lockdowns für Skifahrer die Benutzung von Seilbahnen doch erlaubt. Benutzer und Benutzerinnen müssen allerdings einen 2‑G-Nachweis vorweisen. Unklar ist, ob auch die Gastronomie in den Skigebieten öffnen kann. Bisher war vorgesehen, dass Seilbahnen nur genutzt werden dürfen, wenn man sie zur Deckung persönlicher Bedürfnisse oder zu beruflichen Zwecken benötigt. In geschlossenen oder abdeckbaren Gondeln oder Sesselliften wie auch in geschlossenen Stationen muss zusätzlich eine FFP2-Maske getragen werden. Auch andere Sportstätten im Freien können betreten werden, wobei man den jeweiligen Sport nur allein gemeinsam mit Angehörigen oder wichtigen Bezugspersonen ausüben und es zu keinem Körperkontakt kommen darf.
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