Im Gegen­satz zu einem ursprüng­li­chen Ent­wurf ist nun wäh­rend des Lock­downs für Ski­fah­rer die Benut­zung von Seil­bah­nen doch erlaubt. Benut­zer und Benut­ze­rin­nen müs­sen aller­dings einen 2‑G-Nach­weis vor­wei­sen. Unklar ist, ob auch die Gas­tro­no­mie in den Ski­ge­bie­ten öff­nen kann. Bis­her war vor­ge­se­hen, dass Seil­bah­nen nur genutzt wer­den dür­fen, wenn man sie zur Deckung per­sön­li­cher Bedürf­nis­se oder zu beruf­li­chen Zwe­cken benö­tigt. In geschlos­se­nen oder abdeck­ba­ren Gon­deln oder Ses­sel­lif­ten wie auch in geschlos­se­nen Sta­tio­nen muss zusätz­lich eine FFP2-Mas­ke getra­gen wer­den. Auch ande­re Sport­stät­ten im Frei­en kön­nen betre­ten wer­den, wobei man den jewei­li­gen Sport nur allein gemein­sam mit Ange­hö­ri­gen oder wich­ti­gen Bezugs­per­so­nen aus­üben und es zu kei­nem Kör­per­kon­takt kom­men darf.

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