Ab 20. Mai 2018 ist für viele Kraftfahrzeuge und Anhänger kein Überziehen des Termins mehr möglich.
Bei folgenden Fahrzeugen muss künftig die Wiederkehrende Begutachtung spätestens im gelochten Kalendermonat durchgeführt werden:
- Taxis
- Rettungs- und Krankentransportfahrzeugen
- Lkw über und auch unter 3,5 t hzG (Fahrzeugklassen N1, N2 und N3)
- Omnibusse (Fahrzeugklassen M2 und M3)
- Anhängern über 3,5 t hzG (Klassen O3 und O4)
- Zugmaschinen
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit über 40 km/h.
Dabei ist eine Vorfrist anzuwenden: Die Begutachtung kann im gelochten Kalendermonat selbst und in den drei vorangegangenen Kalendermonaten absolviert werden.
Um genauere Informationen über die
- Übergangsregelung
- Begutachtungsintervalle und Toleranzzeiträume für die Wiederkehrende Begutachtung von Kfz und Anhängern nach § 57a KFG ab 20. Mai 2018
- und weitere Neuerungen bei der Wiederkehrenden Begutachtung nach § 57a KFG
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