Die Norm­ver­brauchs­ab­ga­be (NoVA) ist mit 1. Juli 2021 erhöht wor­den. Eine Über­gangs­frist für Nutz­fahr­zeu­ge (bis 3,5 t hzG) war bis 1. Novem­ber 2021 geplant. Vie­le Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mer haben daher noch Fahr­zeu­ge bestellt, um die Über­gangs­frist zu nut­zen. Fahr­zeug­lie­fe­run­gen dau­ern der­zeit beson­ders lan­ge. Für etwa 3000 bestell­te Fahr­zeu­ge kann die­se Lie­fer­frist (wäh­rend der noch kei­ne NoVA schla­gend wird) nicht gehal­ten wer­den. Daher soll nun der Zeit­raum, ab dem das neue NoVA-Regime (dann voll­stän­dig) gilt, bis 1. Mai 2022 ver­län­gert wer­den. Der Kauf­ver­trag muss frei­lich recht­zei­tig – vor Inkraft­tre­ten der NoVA-Erhö­hung – abge­schlos­sen wor­den sein. Auf­grund des Novem­ber-Fahr­plans im Par­la­ment wird die Geset­zes­ad­ap­tie­rung rück­wir­kend gelten.

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