Unter dem all­ge­mei­nen Begriff Job­ti­cket – im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz Werk­ver­kehr mit Mas­sen­be­för­de­rungs­mit­teln bezeich­net – ver­stand man bis­her, dass der Arbeit­ge­ber jedem Arbeit­neh­mer aus­schließ­lich für die Stre­cke zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te eine Stre­cken­kar­te steu­er­frei zur Ver­fü­gung stel­len konn­te. Ab 1. Juli 2021 wird die­ses Job­ti­cket zum Öffi-Ticket aus­ge­wei­tet, wobei nun­mehr sogar die Kos­ten für Wochen‑, Monats- oder Jah­res­kar­ten eines öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels steu­er­frei ersetzt wer­den kön­nen. Die Reich­wei­te des neu­en Öffi-Tickets ist somit wesent­lich wei­ter, denn bis­her waren nur Stre­cken­kar­ten, die aus­schließ­lich für die Stre­cke zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te und retour benutzt wer­den konn­ten, steuerfrei.

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