Die 31. StVO-Novelle tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. Geregelt wird ua das Verhalten von Benützern von E‑Scootern (höchste zulässige Leistung höchstens 600 Watt und Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h), die rechtlich als Fahrräder eingestuft werden. Das Befahren von Gehwegen, Gehsteigen und Schutzwegen ist mit E‑Scootern verboten, es müssen Radwege benützt werden. E‑Scooter dürfen nur im Ausnahmefall Gehsteige und Gehwege nutzen, wenn dies durch Verordnung gestattet wird. E‑Scooter sind so wie Fahrräder auszurüsten. Neu ist auch, dass ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmte Fahrräder (Lastfahrräder) unter den Begriff des Lastfahrzeuges fallen, damit diese auch Ladezonen ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen benützen können.

Neue Regeln für E‑Scooter in der 31. StVO-Novelle
