Bei der Motor­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­steu­er gel­ten für Kraft­fahr­zeu­ge, die ab dem 1. Okto­ber 2020 neu zuge­las­sen wer­den, neue Berech­nungs­re­geln (Erst­zu­las­sung). Beim Pkw wird neben der Leis­tung des Kraft­fahr­zeu­ges in Kilo­watt (kW) auch der Treib­stoff­ver­brauch (CO-Emis­si­on nach WLTP Test­ver­fah­ren) mit­ein­be­zo­gen. Für bei­de Varia­blen, kW sowie für CO2 (g/km), gilt ein Min­dest­steu­er­satz von 7,20 Euro pro Monat (unter Beach­tung der Frei­be­trags­gren­zen eine Min­dest­steu­er von 86 Euro pro Jahr). Rei­ne Elek­tro­fahr­zeu­ge sind von der motor­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­steu­er wei­ter­hin befreit. Für Hybrid­fahr­zeu­ge und Ran­ge-Exten­der ist die Motor­leis­tung des Ver­bren­nungs­mo­tors zur Berech­nung her­an­zu­zie­hen. Für vor­her (welt­weit) zuge­las­se­ne Fahr­zeu­ge ändert sich nichts. Das Auf­kom­men beträgt 2,3 Mrd Euro.

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