Lieferdienste, öffentliche Verkehre und Tankstellendienstleistungen waren unter Hygiene- und Abstandsbedingungen während Corona stets erlaubt. Mit der ab 1. Mai 2020 geltenden Lockerungsverordnung wurde das schrittweise Hochfahren der gesamten Wirtschaft eingeleitet. Vor allem für Massenbeförderungsmittel wurde die bis dahin geltende strikte 1m-Abstandsregel gelockert — unter Beibehaltung des verpflichtenden Mund- und Nasenschutzes. Mit 15. Mai 2020 beginnt nun Phase 2 des Hochfahrens mit dem Schwerpunkt Gastronomie. Im Verkehr konnten wichtige Klarstellungen zur Beförderung von Schülern, Personen mit besonderen Bedürfnissen und Kindergartenkindern erreicht werden. Neben Kraftfahrschulen dürfen auch Motorboot- und Schiffsführerschulen, Flugschulen sowie Eisenbahn-Ausbildungseinrichtungen wiederum Ausbildungskurse und Abschlussprüfungen abhalten.

Lockerungsverordnung bringt Änderungen ab 15. Mai 2020
