Von Schlie­ßun­gen im zwei­ten Lock­down betrof­fe­ne Unter­neh­men aus bestimm­ten Bran­chen (im Ver­kehr: Rei­se­bus­se, Seil­bah­nen, Flug­fel­der, Aus­flugs­schif­fe) kön­nen seit 6. Novem­ber 2020 einen Umsatz­er­satz bean­tra­gen (Bran­chen­lis­te des BMF). Der Lock­down-Umsatz­er­satz beträgt pro Unter­neh­men 80 Pro­zent des Umsat­zes im Ver­gleichs­zeit­raum (bis 800.000 Euro pro Unter­neh­men). Der pau­scha­le Umsatz­er­satz stellt auf Novem­ber 2019 ab. Umsät­ze, die von einem direkt betrof­fe­nen Unter­neh­men inner­halb einer direkt betrof­fe­nen Bran­che wei­ter erwirt­schaf­tet wer­den, sind nicht schäd­lich, wer­den nicht gegen­ge­rech­net und redu­zie­ren den Umsatz­er­satz nicht. Unter­neh­men, die im Novem­ber gegen­über Mit­ar­bei­tern eine Kün­di­gung aus­spre­chen, kön­nen kei­nen Umsatz­er­satz lukrie­ren. Der Antrag ist spä­tes­tens bis zum 15. Dezem­ber 2020 einzubringen.

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