Klein­trans­por­teu­re die grenz­über­schrei­tend mit Kraft­fahr­zeu­gen über 2,5 Ton­nen Mas­se Güter beför­dern benö­ti­gen eine behörd­li­che EU-Lizenz, sie müs­sen fach­lich befä­higt sein, müs­sen die Kri­te­ri­en der Leis­tungs­fä­hig­keit erfül­len, zuver­läs­sig sein und über eine tat­säch­li­che und dau­er­haf­te Nie­der­las­sung ver­fü­gen. Außer­dem müs­sen sie einen Ver­kehrs­lei­ter benen­nen. Dies gilt nicht nur für Neu­grün­dun­gen, son­dern auch für bestehen­de Unter­neh­men. Per­so­nen, die nach­wei­sen kön­nen, dass sie über zehn Jah­re hin­weg zwi­schen dem 20. August 2010 und 19. August 2020 ohne Unter­bre­chung ein Klein­trans­port­un­ter­neh­men gelei­tet haben, müs­sen kei­ne Befä­hi­gungs­prü­fung able­gen, um eine Lizenz zu erhal­ten. Für Klein­trans­por­teu­re, die aus­schließ­lich inner­staat­lich fah­ren, erge­ben sich kei­ne Änderungen.

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