Ergän­zend zu ande­ren Unter­stüt­zun­gen kön­nen Unter­neh­men 2000 Euro für jeden neu­en Lehr­ling lukrie­ren, des­sen Lehr­ver­trag zwi­schen 16. März 2020 bis 31. Okto­ber 2020 abge­schlos­sen wurde/wird. Das Lehr­ver­hält­nis muss bis spä­tes­tens 31. Dezem­ber 2020 begin­nen. Nicht geför­dert wer­den Lehr­ver­hält­nis­se, für die der Lehr­ver­trag vor dem 16. März 2020 unter­zeich­net wur­de oder die bereits betrieb­li­che Vor­lehr­zei­ten von mehr als einem Jahr auf­wei­sen (aus­ge­nom­men ist die Über­nah­me aus einer ÜBA/überbetrieblichen Lehr­aus­bil­dung). Der Lehr­herr (Lehr­be­rech­tig­te) muss den Antrag spä­tes­tens drei Mona­te ab Erfül­lung der För­der­vor­aus­set­zun­gen – das heißt ab dem Zeit­punkt des Ablaufs der drei­mo­na­ti­gen Pro­be­zeit — bei der Lehr­lings­stel­le ein­brin­gen. Im För­der­an­trag kann gewählt wer­den zwi­schen einem Ein­mal­be­trag von 2000 Euro oder zwei Tran­chen zu je 1000 Euro.

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