Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung (Endabrechnung). Voraussetzungen für eine Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sind die Einreichung des Antragsformulars beim AMS, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit und eine positive Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe. Für die Erstellung der Abrechnung gibt es zwei Möglichkeiten (AMS-Webanwendung, Datenimport): Einerseits ist für die Durchführung der Abrechnung zur COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe eine eigene Webanwendung verfügbar. Alternativ können Sie auch eine vom AMS zur Verfügung gestellte Excel-Projektdatei für die Abrechnung verwenden (idR bei größerer Personenzahl). Führen Sie bitte die Abrechnung des jeweiligen Monats immer bis spätestens 28. des Folgemonats durch. Die Abrechnung für März kann bis spätestens 28. Mai 2020 übermittelt werden.

Kurzarbeitsbeihilfe Abrechnung vornehmen ab sofort (Video)
