Zum 1. Januar 2023 ändern sich die EU-weit geltenden Gefahrgutvorschriften für den Straßenverkehr (ADR). Einige Änderungen betreffen auch den Transport von Lithiumbatterien. So entfällt beispielsweise die Pflicht zum Nachweis der sog. Prüfzusammenfassung für Knopfzellenbatterien in Ausrüstungen. Im Kennzeichen für kleine Lithiumbatterien entfällt die Telefonnummer; alte Kennzeichen dürfen aber bis 2026 weiterverwendet werden. Weiters wurden die Verpackungsanweisungen für defekte kritische Lithiumbatterien überarbeitet (P911 und LP906). In Güterbeförderungseinheiten eingebaute Lithiumbatterien (UN 3536) werden künftig der Beförderungskategorie 2 zugeordnet.
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