Als Teil der Ökosozialen Steuerreform der Bundesregierung wurde vom Gesetzgeber Anfang dieses Jahres unter anderem als Entlastungsmaßnahme für selbständig Erwerbstätige mit niedrigen und mittleren Einkommen eine Gutschrift der Krankenversicherungsbeiträge beschlossen. Entsprechend den Bestimmungen im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) ist diese jährliche Beitragsgutschrift, sowohl für GSVG- wie auch BSVG-Versicherte, nun erstmals in ihrer jeweils nächsten Beitragsvorschreibung der SVS im Sommer 2022 berücksichtigt. Die Feststellung und Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch die SVS zum 1. Juni, wobei die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage maßgeblich ist. Liegt eine solche nicht vor, wird die vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen.
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