Landeshauptleute können in ihren IG-L-Verordnungen Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie Fahrverbote anordnen. Eine Novelle des IG‑L (Bundesgesetz) legt nun eine österreichweite Ausnahme für E‑Autos (auf Autobahnen und Schnellstraßen) fest. E‑Fahrzeuge sind aufgrund der gemäß § 49 Z 5 KFG 1967 geschaffenen Möglichkeit, Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb der Klassen L (Motorräder), M1, M2, M3 (PKW), N1, N2 und N3 (LKW) mit einem Kennzeichen mit grüner Schrift zu versehen, identifizierbar. Mittels Hinweisschildern ist darauf ausreichend aufmerksam zu machen. Die bundesgesetzliche Ausnahme für E‑Autos gilt noch vor Jahresende.

Für Elektroautos fällt das IG‑L Tempolimit noch vor Jahresende
