Prä­mi­en oder Bonus­zah­lun­gen an Arbeit­neh­mer, die auf­grund der Covid-19-Kri­se für das Kalen­der­jahr 2021 gewährt wer­den, sind bis zur Höhe von 3000 Euro abga­ben­frei. Die Abga­ben­frei­heit bezieht sich auf alle Lohn­ab­ga­ben wie Lohn­steu­er, Sozi­al­ver­si­che­rung, Kom­mu­nal­steu­er, Dienst­ge­ber­bei­trag zum Fami­li­en­las­ten­aus­gleichs­fonds (DB) und Zuschlag zum Dienst­ge­ber­bei­trag (DZ). Zur Wah­rung der Abga­ben­frei­heit muss die Gewäh­rung bis Febru­ar 2022 erfol­gen. Es muss sich um zusätz­li­che Zah­lun­gen han­deln, die aus­schließ­lich im Hin­blick auf die Coro­na­kri­se geleis­tet wer­den und übli­cher­wei­se bis­her nicht gewährt wur­den (also nicht anstatt bis­her übli­cher ande­rer Bezü­ge). Die Coro­na-Prä­mi­en kön­nen in Geld, aber auch in Form von Gut­schei­nen geleis­tet wer­den (sowie für Zei­ten der Kurzarbeit).

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