Um mit dem B‑Führerschein künf­tig einen bis 4250 kg schwe­ren Elek­tro­trans­por­ter len­ken zu dür­fen, erfolgt künf­tig kein Ein­trag des sog Code 120 in den Füh­rer­schein mehr. Der Len­ker muss jedoch zumin­dest zwei Jah­re unun­ter­bro­chen die Lenk­be­rech­ti­gung Klas­se B besit­zen. Die bis­her ver­lang­te zusätz­li­che Aus­bil­dung im Aus­maß von fünf Unter­richts­ein­hei­ten ent­fällt. Die Fahr­zeu­ge müs­sen über einen alter­na­ti­ven Antrieb ver­fü­gen und zum Güter­trans­port die­nen. Die Ein­schrän­kung auf ledig­lich E‑Transporter ent­fällt. Es dür­fen kei­ne Anhän­ger gezo­gen wer­den. Die 3500 kg über­stei­gen­de Mas­se muss aus­schließ­lich auf das zusätz­li­che Gewicht des Antriebs­sys­tems (schwe­re­re Bat­te­rie des Elek­tro­fahr­zeugs) gegen­über dem Antriebs­sys­tem von Fahr­zeu­gen mit den­sel­ben Aus­mes­sun­gen, die mit her­kömm­li­chen Ver­bren­nungs­mo­to­ren mit Fremd- oder Selbst­zün­dung aus­ge­stat­tet sind, zurück­zu­füh­ren sein. Die Lade­ka­pa­zi­tät darf gegen­über die­sen Fahr­zeu­gen nicht erhöht sein.

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