Für die Homeoffice-Tätigkeit können Arbeitnehmer künftig Ausgaben bis 300 Euro pro Jahr für ihren häuslichen Arbeitsplatz (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) steuerlich geltend machen (außerhalb eines steuerlich zu berücksichtigenden Arbeitszimmers ohne Anrechnung auf das Werbungskosten-Pauschale). Eine Überschreitung kann ins nächste Veranlagungsjahr vorgetragen werden (Höchstbeträge 2020: 150 Euro; 2020 + 2021: insges 300 Euro; 2022, 2023: jew 300 Euro). Der Arbeitgeber kann für 100 Tage im Kalenderjahr ein Homeoffice-Pauschale (bis 3 Euro pro Tag) nicht steuerbar ausbezahlen. Die Zurverfügungstellung von Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy) durch den Arbeitgeber stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar.
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