Für die Home­of­fice-Tätig­keit kön­nen Arbeit­neh­mer künf­tig Aus­ga­ben bis 300 Euro pro Jahr für ihren häus­li­chen Arbeits­platz (Schreib­tisch, Dreh­stuhl, Beleuch­tung) steu­er­lich gel­tend machen (außer­halb eines steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Arbeits­zim­mers ohne Anrech­nung auf das Wer­bungs­kos­ten-Pau­scha­le). Eine Über­schrei­tung kann ins nächs­te Ver­an­la­gungs­jahr vor­ge­tra­gen wer­den (Höchst­be­trä­ge 2020: 150 Euro; 2020 + 2021: ins­ges 300 Euro; 2022, 2023: jew 300 Euro). Der Arbeit­ge­ber kann für 100 Tage im Kalen­der­jahr ein Home­of­fice-Pau­scha­le (bis 3 Euro pro Tag) nicht steu­er­bar aus­be­zah­len. Die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Com­pu­ter, Bild­schirm, Tas­ta­tur, Dru­cker, Han­dy) durch den Arbeit­ge­ber stellt kei­nen steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug beim Arbeit­neh­mer dar.

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