Die Sozi­al­part­ner haben die Ver­hand­lun­gen mit der Bun­des­re­gie­rung für ein neu­es Kurz­ar­beits­mo­dell posi­tiv abge­schlos­sen. Sie gilt ab 1. Okto­ber 2020 und kann zunächst für wei­te­re sechs Mona­te bean­tragt wer­den. Die Min­dest­ar­beits­zeit beträgt grund­sätz­lich 30 Pro­zent, sie kann jedoch mit Zustim­mung der Sozi­al­part­ner in Son­der­fäl­len unter­schrit­ten wer­den. Die Höchst­ar­beits­zeit beträgt 80 Pro­zent. Die Ent­loh­nung erfolgt ana­log zur Kurz­ar­beit II: Beschäf­tig­te in Kurz­ar­beit bekom­men wei­ter­hin 80 bis 90 Pro­zent des Net­to­ein­kom­mens. Die Unter­neh­men müs­sen die tat­säch­lich erbrach­te Arbeits­leis­tung bezah­len. Für die Dif­fe­renz kommt wei­ter­hin in vol­ler Höhe (inkl. Lohn­ne­ben­kos­ten) das AMS auf.

mehr