Die Sozialpartner haben die Verhandlungen mit der Bundesregierung für ein neues Kurzarbeitsmodell positiv abgeschlossen. Sie gilt ab 1. Oktober 2020 und kann zunächst für weitere sechs Monate beantragt werden. Die Mindestarbeitszeit beträgt grundsätzlich 30 Prozent, sie kann jedoch mit Zustimmung der Sozialpartner in Sonderfällen unterschritten werden. Die Höchstarbeitszeit beträgt 80 Prozent. Die Entlohnung erfolgt analog zur Kurzarbeit II: Beschäftigte in Kurzarbeit bekommen weiterhin 80 bis 90 Prozent des Nettoeinkommens. Die Unternehmen müssen die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bezahlen. Für die Differenz kommt weiterhin in voller Höhe (inkl. Lohnnebenkosten) das AMS auf.
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